In einem Fall betreffend ein Adhäsionsverfahren, in dem der Beschuldigte zwar von den strafrechtlichen Vorwürfen gegen ihn freigesprochen wurde, die privatrechtlichen Forderungen der Kläger allerdings gutgeheissen wurden, entschied das Bundesgericht, dass vertragliche Ansprüche nicht Gegenstand einer Adhäsionsklage im Strafverfahren sein können.
Je länger die Pandemie, umso blanker unsere Nerven. Das Schreibaby des Nachbarn oder der Trödler auf der Strasse können rasch zu eskalierenden Situationen führen. Wenn Menschen streiten, kommt es nicht selten zu Ehrverletzungsdelikten. Dabei fragt sich: Was muss ich mir von meinen Mitmenschen gefallen lassen und wie kann und soll ich die ehrverletzenden Äusserungen beweisen?
Mit dem zur Publikation vorgesehenen Urteil 7B_358/2025 vom 28. Mai 2025 klärt das Bundesgericht zentrale Fragen zur Anordnung und Verlängerung der Sicherheitshaft im Berufungsverfahren bei selbständigen nachträglichen Entscheiden – konkret bei der Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB.
Eltern, Gotti, Götti, Tanten und Onkel, welche aktuell im Auftrag des Christkindli tätig sind, aufgepasst!
Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis verrät, das er infolge einer vertraglichen Pflicht bewahren sollte, wird auf Antrag bestraft. So steht es im Strafgesetzbuch. Das wohlgehütete Geheimnis über das Christkind sollte daher nicht leichtfertig gelüftet werden.
Wer kennt es nicht? Im Strassenverkehr wird gedrängelt. Wer mit dem Auto unterwegs ist, vor allem auf der Autobahn, hat damit bestimmt schon seine Erfahrungen gemacht. Was aber droht einem Drängler? Und wo fängt Drängeln an?
In einem aktuellen Entscheid des Bundesgerichts stellte sich die Frage: Darf man sich bei Sexualkontakten – auch bei ungewöhnlichen oder zuvor explizit vereinbarten Praktiken – auf eine frühere Zustimmung verlassen? Das Bundesgericht hat diese Frage klar beantwortet: Nein. Zustimmung gilt immer nur für den konkreten Moment.
Es dürfte allgemein bekannt sein, dass in der Schweiz der Konsum von Betäubungsmitteln wie Cannabis verboten und strafbar ist. Bereits vor über einem Jahrzehnt wurde jedoch gesetzlich klargestellt, dass der Besitz von geringfügigen Mengen für den Eigenkonsum – wie bis zu zehn Gramm Cannabis – nicht strafbar ist. Doch bedeutet diese Straflosigkeit auch, dass die Polizei solche Betäubungsmittel bei einer Kontrolle nicht einziehen darf?
Es ist wieder so weit: Im Herbst werfen die Bäume nicht nur ihr Laub, sondern auch haufenweise Früchte ab. Äpfel, Maroni, eine Hülle und Fülle an Nüssen – sie stapeln sich im Überfluss auf der Wiese unter den Bäumen und Sträuchern des Nachbarn, und keiner macht Anstalten, sie aufzusammeln. Da darf man beim Vorbeigehen doch mal zugreifen – oder?
Wenn ich jeweils zu Fuss nach Hause laufe, benutze ich regelmässig eine Abkürzung über das Grundstück meines Nachbarn. Vor ein paar Tagen hat mir mein Nachbar wieder einmal den Weg versperrt. Er hat mich am Arm gepackt und lauthals gedroht, beim nächsten Mal rufe er die Polizei. Darf er das?
Am Wochenende waren wir wieder am Handy. Im folgenden Streit war natürlich unser Handykonsum "Schuld“. Unsere Mütter nahmen uns das Handy weg und das für eine ganze Woche. Dürfen sie das?
K.V. (14) und V.D. (14) aus Uznach
Das Strafgesetzbuch kennt für gewisse Sexualstraftaten ein zwingendes lebenslängliches Tätigkeitsverbot – etwa für Berufe mit Kontakt zu Kindern. Nach Art. 67 Abs. 4bis StGB kann jedoch ausnahmsweise davon abgesehen werden, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Erstens muss es sich um einen „besonders leichten Fall“ handeln, zweitens darf das Verbot nicht notwendig sein, um weitere Taten zu verhindern.
Ein bisschen Tratsch hier, ein spitzer Kommentar da – Lästern gehört zum Alltag wie der Kaffee am Morgen. Ob im Büro, in der WhatsApp-Gruppe oder beim Feierabendbier: Über andere zu reden, ist menschlich. Aber ist es auch legal? Die kurze Antwort: Kommt drauf an.
Vorbemerkung für Drittleser: Unter dem Titel „Patienten und Journalisten im Span-nungsfeld von Werbung und Information bei Medikamenten“ fand 2008t zum zweiten Mal ein von Reto Schlatter, Studienleiter MAZ, durchgeführtes Fachseminar des Pharmakonzerns Bayer statt. Das Referat von Dr. Bruno Glaus hat den Titel „Schreiben über Medikamente: Risiken und Gefahren für Journalisten“. Das Referat schliesst an die Vorreferate an – mögliche Überschneidungen sind nachfolgend kursiv markiert.
Gemäss Bundesamt für Statistik haben sich die Fälle einer Ehrverletzung (d.h. üble Nachrede, Verleumdung und Beleidigung) seit 2009 mehr als verdoppelt. Bei Ehrverletzungsdelikten handelt es sich um Antragsdelikte - die Statistik bedeutet also indirekt auch, dass seit 2009 bedeutend mehr Strafanträge bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sind. Der Grund für das Einreichen eines Strafantrags liegt dabei oftmals im Wunsch nach persönlicher Vergeltung, was eigentlich nicht Zweck des Strafrechts darstellt. Dem wollte das Parlament entgegenwirken und hat die Hürde für einen Strafantrag erhöht.
Was gilt als Schikanestopp und was sind die Folgen für den Verursacher?
Ein Schikanestopp liegt vor, wenn durch brüskes Anhalten oder Bremsen, natürlich nicht in einem Notfall, die Fahrt plötzlich verzögert oder gar angehalten wird. Der Verantwortliche weiss oder muss wissen, dass er dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet.
Ein Berggänger war mit seiner Frau auf einem öffentlichen Wanderweg unterwegs. Dieser führte durch eine Kuhweide, welche mittels Elektrodraht eingezäunt war. An beiden Enden der Weide gab es einen Durchgang, welcher mit einem sogenannten Torgriff geöffnet und geschlossen werden konnte. Als die beiden die Weide durchquert hatten, packte er den Griff und jäh durchfuhr ihn ein fürchterlicher Schmerz. Als er den Plastikriff genauer betrachtete, sah er, dass ein Draht um den Griff gewickelt war und dieser unter Strom gesetzt wurde. Ein Lausbubenstreich oder ein Bauer, der sich nicht zu den Wanderfreunden zählt?
Die Thematik „sexuelle Übergriffe“ steht im Agenda-Setting der Medien ganz oben. Auch einzelne Unternehmen, auch solche in der Werbebranche, starteten Sensibilisierungs-Kampagnen gegen „sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz“. Fachleute empfehlen gar „Richtlinien“. Rechtlich ist indes nicht alles fassbar, was ethisch und moralisch allenfalls verpönt ist. Nicht jedes Berührtsein oder Stören ist auch schon eine Verletzung im rechtlichen Sinn.
Kein Gerät enthält heute so viele persönliche Informationen wie das Smartphone – von Chatverläufen über Fotos bis hin zu Gesundheitsdaten. Diese Daten geraten zunehmend ins Visier der Strafverfolgungsbehörden.
Beleidigungen und herabsetzende Äusserungen gehören leider häufig zu zwischenmenschlichen Konflikten, insbesondere in belastenden Beziehungen. Doch wann wird eine Beschimpfung strafrechtlich relevant? Nach Artikel 177 StGB liegt eine strafbare Beschimpfung vor, wenn jemand durch Worte, Gesten oder Schrift in seiner Ehre angegriffen wird. Das Gesetz erlaubt eine Strafbefreiung, wenn die beschimpfte Person unmittelbar durch eigenes ungebührliches Verhalten Anlass dazu gab.
Die heutige Ausgabe der Zeitung «20 Minuten» enthält einen Bericht über einen Onlineshop, der einer Kundin mit einer Strafanzeige drohte, nachdem diese nach einer Bestellung eine negative Rezension hinterlassen hat: https://www.20min.ch/story/shopping-frust-onlineshop-droht-kundin-nach-negativer-bewertung-mit-strafanzeige-103299452.
Mit dem Urteil 7B_1295/2024 vom 19. März 2025 hat das Bundesgericht einen bedeutenden Entscheid gefällt. Im Zentrum steht das Recht inhaftierter Personen auf telefonischen Kontakt mit ihrer Verteidigung – ein Thema, welches bislang nicht abschliessend geklärt war und nun erfreuliche Klarheit erfährt.
Ehrverletzende Aussagen sind im Internet weit verbreitet, insbesondere auf Social-Media-Plattformen. Strafrechtlich relevant ist dabei insbesondere die Üble Nachrede gemäss Art. 173 StGB. Danach ist strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Nicht nur die ursprüngliche Aussage, sondern auch deren Weiterverbreitung kann daher strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die zentrale Frage lautet: Kann auch das Liken oder Teilen eines solchen Beitrags auf Social Media bereits eine strafbare Handlung darstellen?