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NEU: Vorschusszahlungspflicht bei Ehrverletzungsdelikten möglich

Gemäss Bundesamt für Statistik haben sich die Fälle einer Ehrverletzung (d.h. üble Nachrede, Verleumdung und Beleidigung) seit 2009 mehr als verdoppelt. Bei Ehrverletzungsdelikten handelt es sich um Antragsdelikte - die Statistik bedeutet also indirekt auch, dass seit 2009 bedeutend mehr Strafanträge bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sind. Der Grund für das Einreichen eines Strafantrags liegt dabei oftmals im Wunsch nach persönlicher Vergeltung, was eigentlich nicht Zweck des Strafrechts darstellt. Dem wollte das Parlament entgegenwirken und hat die Hürde für einen Strafantrag erhöht.

So kann die Staatsanwaltschaft seit 01.01.2024 bei Einreichung einer Anzeige verlangen, dass der Anzeiger einen Kostenvorschuss leistet. Zu beachten ist, dass es keine Pflicht zur Einforderung gibt. Vielmehr ist die Staatsanwaltschaft frei bei der Frage, ob eine Sicherheitsleistung verlangt wird. Ebenfalls hat die Staatsanwaltschaft ein Ermessen in Bezug auf die Festsetzung der Höhe des Kostenvorschusses. Zu berücksichtigen hat sie jedoch in Bezug auf die Höhe zumindest die Bedeutung der Sache und die finanzielle Situation der antragsstellenden Person. Folglich ergeben sich naturgemäss auch von Fall zu Fall und vor allem von Kanton zu Kanton Unterschiede. So wurde in einem Fall im Kanton Graubünden ein Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.- verlangt und in einem anderen Fall in Zürich CHF 2'100.-.

Es bleibt abzuwarten, wie die Staatsanwaltschaften mit dieser Gesetzesänderung umgehen. Insbesondere die Tatsache, dass der Strafantrag als zurückgezogen gilt, wenn der Kostenvorschuss nicht fristgerecht eingereicht wird, erscheint nicht ganz unproblematisch…


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