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Zugezogen in die Schweiz – was gilt im Erbrecht?

Herr Müller ist vor einiger Zeit von Deutschland in die Schweiz umgezogen. Erst nachdem die Umzugsformalitäten erledigt sind, fällt ihm sein im Ausland geschriebenes Testament in die Hand und er fragt sich, gibt es da mit dem Umzug etwas zu beachten? Gilt es überhaupt noch?

Entwarnung: Ein Testament, welches im Heimatland formgültig nach dortigem Recht errichtet wurde (also z.B. in Deutschland handschriftlich geschrieben und unterschrieben wurde), wird grundsätzlich auch in der Schweiz formell anerkannt. Herr Müller hat sein Testament allerdings unter Berücksichtigung des deutschen Erbrechts errichtet. Was gilt nun in der Schweiz – deutsches Erbrecht oder Schweizer Erbrecht?

Empfehlung: Bereits bei der Errichtung des Testaments kann man in sein Testament eine ausdrückliche Rechtswahl aufnehmen. Wählen darf man allerdings nicht ein beliebiges Recht. Herr Müller wäre als deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz berechtigt, entweder das deutsche Recht oder das Schweizer Recht zu wählen. Eine Aufteilung, zum Beispiel für den Nachlass in Deutschland deutsches Erbrecht und für den Nachlass in der Schweiz das Recht der Schweiz, ist nach deutschem Recht nicht zulässig. Seit in Deutschland die europäische Erbrechtsverordnung gilt, gibt es auch für Liegenschaften keine Ausnahme mehr. Es gilt der Grundsatz der Nachlasseinheit, der besagt, dass alle Nachlassgegenstände (Mobilien und Immobilien) ohne Rücksicht auf den Lageort nach einer Rechtsordnung vererbt werden.

Sofern Herr Müller in seinem Testament keine Rechtswahl getroffen hat, wäre das Testament hinsichtlich des mutmasslichen Willens des Erblassers auszulegen. Eine gewisse Vermutung könnte dafürsprechen, dass Herr Müller damals deutsches Erbrecht gewollt hat. Das ist aber keineswegs sicher. In einer Konstellation wie der von Herrn Müller ist daher eine explizite Bestimmung des anwendbaren Rechts im Testament dringend zu empfehlen.

Wenn der Zugezogene bislang gar kein Testament errichtet hat, würde im Erbfall das Erbrecht der Schweiz zum Zug kommen. In diesem Fall ist das Recht am letzten Wohnsitz des Erblassers massgebend. Seinen Wohnsitz hat eine Person in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Wäre Herr Müller bei seinem Arbeitgeber in der Schweiz noch in der Probezeit, hätte er seine Wohnung in Deutschland behalten und würde er noch jedes Wochenende zu seiner Familie nach Deutschland zurückkehren, wäre also wiederum das deutsche Erbrecht massgebend.

Schwierig wird es, wenn Herr Müller erst vor zwei Monaten umgezogen ist, mal pendelt und mal nicht. Um klare Verhältnisse zu schaffen, ist auch hier eine Rechtswahl im Testament besonders wichtig.

Und welches Recht sollte Herr Müller wählen? Das Schweizer und das deutsche Erbrecht liegen in vielen Bereichen gar nicht so weit auseinander. Einige wichtige Unterschiede gibt es aber: Deutschland hat nach wie vor ein Pflichtteilsrecht für Eltern und kennt kein Nutzniessungsrecht des überlebenden Ehegatten am Pflichtteil der Kinder. Im Erbfall ist das Amtsnotariat am Wohnsitz des Verstorbenen zuständig, unabhängig von der Nationalität. Dort ist das Testament zu hinterlegen oder spätestens im Erbfall abzuliefern.

 

Von Rechtsanwältin Andrea Fromherz publiziert in der Linth Zeitung, im Sarganserländer und im Werdenberger&Obertoggenburger


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