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Telefonkontakt mit Verteidigung: Bundesgericht stärkt Rechte inhaftierter Personen

Mit dem Urteil 7B_1295/2024 vom 19. März 2025 hat das Bundesgericht einen bedeutenden Entscheid gefällt. Im Zentrum steht das Recht inhaftierter Personen auf telefonischen Kontakt mit ihrer Verteidigung – ein Thema, welches bislang nicht abschliessend geklärt war und nun erfreuliche Klarheit erfährt.

Auslöser des Entscheids war ein Antrag auf eine „Dauertelefonbewilligung“ zwischen einer Person in Untersuchungshaft und deren Verteidiger. Das Bundesgericht hiess diesen Antrag gut und hielt fest, dass sich aus dem in Art. 235 Abs. 4 StPO verankerten Recht auf freien Verkehr mit der Verteidigung grundsätzlich auch ein Anspruch auf telefonischen Kontakt ergibt.

Der Gesetzgeber sieht zwar kein absolutes Recht auf freie Wahl des Kommunikationsmittels hinsichtlich des Verkehrs mit der Verteidigung vor. Dennoch dürfe das durch Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantierte Recht auf effektive Verteidigung nicht faktisch durch zu restriktive Ausgestaltung der Modalitäten ausgehöhlt werden. Die Möglichkeit, niederschwellig, kurzfristig und kostengünstig mit der Verteidigung zu kommunizieren, sei eine zwingende Voraussetzung, um inhaftierten Personen gleichwertige Verteidigungsrechte wie Personen in Freiheit zu gewährleisten. Das Bundesgericht macht deutlich: Nur der telefonische Kontakt erlaubt es, rechtlichen Beistand ohne die mit postalischem Verkehr oder Besuchen verbundenen Verzögerungen bzw. erhöhten Kosten aufgrund des zusätzlichen Zeitaufwands zu erhalten. Besuchsrecht und Briefverkehr seien daher keine gleichwertigen Alternativen.

Ob der durch Art. 235 Abs. 4 StPO garantierte freie Verkehr mit der Verteidigung konkret als notwendig erscheint, liegt im alleinigen Ermessen der inhaftierten Person und ihrer Verteidigung. Die Beurteilung ist nicht von den Strafverfolgungsbehörden vorzunehmen, solange kein missbräuchliches Verhalten vorliegt. Gleichwohl bleibt es grundsätzlich zulässig, die Häufigkeit und Dauer der Anrufe betriebsbedingt einzuschränken oder bestimmte Telefonzeiten festzulegen.

Der Entscheid markiert einen bedeutenden Fortschritt im strafprozessualen Schutz inhaftierter Personen. Er bringt rechtliche Klarheit und verpflichtet die Behörden, den Zugang zur Verteidigung auch tatsächlich sicherzustellen. Der telefonische Kontakt ist kein Privileg, sondern ein notwendiges Mittel, um die Verteidigungsrechte auch hinter Gefängnismauern effektiv zu wahren.


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