Jährlich werden in der Schweiz über 40‘000 neue Unternehmen gegründet, davon werden über 30‘000 von einer Einzelperson geführt. Im Jahr 2016 wurde über 14‘860 Unternehmen der Konkurs eröffnet (Bundesamt für Statistik).
Ein Grossteil der Unternehmer gründet sein Unternehmen in der Rechtsform einer AG oder einer GmbH und lässt sich als einziger Verwaltungsrat oder Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung eintragen. Mit diesen Rechtsformen stellt er sicher, dass grundsätzlich nur das Geschäftsvermögen haftet und nicht der Unternehmer selber. Abgesehen von Durchgriffsmöglichkeiten und Verantwortlichkeitsklagen droht dem Unternehmer aber auch Ungemach von ganz anderer Seite.
Was viele Unternehmer nicht bedenken: Wenn das von ihnen in Eigenregie geführte Unternehmen in Konkurs gerät, sind sie allenfalls strafrechtlich belangbar. Dann nämlich, wenn z.B. arge Nachlässigkeit des Geschäftsführers in der Berufsausführung oder Vermögensverwaltung zur Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens führt oder diese verschlimmert (Art. 165 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Allerdings muss diese Verfehlung in der Berufsausübung nicht so „arg“ sein, wie der Gesetzestext vermuten lässt. Vielmehr reicht es aus, wenn der Verwaltungsrat resp. Geschäftsführer seine Sorgfaltspflichten gemäss Obligationenrecht nicht rechtzeitig nachkommt und damit eine Verschlimmerung der finanziellen Situation des Unternehmens herbeiführt und diese zumindest pauschal für möglich gehalten und in Kauf genommen hat. Bereits wenn das Unternehmen nicht mehr alle seine Schulden aus den flüssigen Mitteln des normalen Geschäftsbetriebs tilgen kann, ist Vorsicht geboten.
Wer also darauf vertraut resp. darauf hofft, dass sich das Unternehmen von seiner (kurzzeitigen) Krise erholen wird resp. die Debitoren beglichen werden und trotz Liquiditätsengpässen und hohen nicht beglichenen Rechnungen weiterwirtschaftet, riskiert bereits, dass er im Falle eines Konkurses wegen Misswirtschaft verurteilt wird.
Spätestens wenn erste Betreibungen drohen, die mit den flüssigen Mitteln nicht ohne weiteres beglichen werden können, ist der Verwaltungsrat resp. der Geschäftsführer gut beraten, die Notbremse zu ziehen, eine Zwischenbilanz zu erstellen und diese von einem zugelassenen Revisor prüfen zu lassen. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger nicht mehr gedeckt sind, so ist der Richter zu benachrichtigen (Art. 725 Abs. 2 OR).
Übrigens: Bei Verdacht auf eine Überschuldung kann die unternehmerische Tätigkeit zum strafrechtlichen „Spiessrutenlauf“ werden, da der Geschäftsführer gesetzlich in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt wird. Ein Unternehmer ist daher gut beraten, sich vorgängig über seine Pflichten und Möglichkeiten zu informieren.
Publiziert im Sarganserländer