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Lästern – wann wird’s heikel?

Ein bisschen Tratsch hier, ein spitzer Kommentar da – Lästern gehört zum Alltag wie der Kaffee am Morgen. Ob im Büro, in der WhatsApp-Gruppe oder beim Feierabendbier: Über andere zu reden, ist menschlich. Aber ist es auch legal? Die kurze Antwort: Kommt drauf an.

Im Schweizer Strafgesetzbuch steht nicht: «Lästern ist verboten». Aber Lästern kennt Grenzen, wenn die Ehre anderer auf dem Spiel steht. Und da kann es heikel werden.

Drei Begriffe sollte man kennen: Beschimpfung, üble Nachrede und Verleumdung.

Der Tatbestand der Beschimpfung ist erfüllt, wenn man jemanden direkt beleidigt. «Du Idiot!» reicht da schon aus. Auch Gesten oder anzügliche Bemerkungen können dazugehören. Ob es dann wirklich zur Anzeige (und somit strafrechtliche relevant wird) kommt, ist eine andere Frage – aber möglich ist es.

Üble Nachrede geschieht, wenn man jemandem etwas Nachteiliges nachsagt – zum Beispiel: «Der hat doch bei seinem alten Job geklaut». Ob das stimmt oder nicht, spielt erstmal keine Rolle. Entscheidend ist: Die Aussage kann dem Ruf schaden. Wer sowas rumerzählt, muss im Zweifel beweisen, dass es stimmt – sonst kann es teuer werden.

Verleumdung ist die fiese Schwester der üblen Nachrede. Hier weiss man ganz genau, dass die Behauptung falsch ist – sagt sie aber trotzdem. Also: Lügen mit Ansage. Das ist strafbar, Punkt.

Und was heisst das jetzt fürs Lästern?

Solange man sich im Bereich von Meinungen («Ich find den unsympathisch») oder harmlosen Kommentaren bewegt, ist alles im grünen Bereich. Aber sobald man beginnt, tatsächliche oder angebliche Fakten zu verbreiten, die dem Ruf schaden – und das womöglich noch öffentlich – kann es rechtlich brenzlig werden.

Besonders gefährlich: Social Media. Was früher am Stammtisch blieb, ist heute mit einem Klick für alle sichtbar – und damit auch einfacher beweisbar.

Fazit: Lästern ist nicht per se verboten. Aber wer es übertreibt, begibt sich in die Gefahrenzone. Also: Lieber zweimal überlegen, bevor man den nächsten Spruch raushaut.

Von MLaw Lisa Stöckli, publiziert in der Linth Zeitung und im Sarganserländer


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