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Lohnfortzahlung bei Suchterkrankung

Der zur Publikation vorgesehene Entscheid des Bundesgerichts 4A_221/2025 sorgt für Klarheit in einem heiklen Grenzbereich zwischen Eigenverantwortung und Krankheit. Wer krank ist, hat Anspruch auf Lohnfortzahlung – so steht es in Art. 324a des Obligationenrechts. Doch was, wenn die Krankheit selbstverschuldet scheint? Wenn jemand zum Beispiel wegen einer Alkoholabhängigkeit nicht mehr arbeiten kann?

Ein Servicetechniker, der beruflich auf sein Auto angewiesen war, verursachte im September 2022 betrunken einen Unfall – mit 1,9 Promille Alkohol im Blut. Der Führerausweis wurde ihm sofort entzogen. Darauf folgte die ärztliche Diagnose: Alkoholabhängigkeit, verbunden mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und stationärer Behandlung.

Der Arbeitgeber stellte die Lohnzahlungen schliesslich ein. Der Arbeitnehmer hingegen verlangte seinen Lohn weiterhin, schliesslich sei er krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen. Die Frage, die bis vor Bundesgericht ging: War die Arbeitsverhinderung unverschuldet im Sinne des Gesetzes – oder selbstverschuldet, weil sie letztlich auf das eigene Verhalten zurückging?

Das Bundesgericht stellte klar: Wenn jemand über längere Zeit gleichsam unmerklich in eine immer tiefer werdende Abhängigkeit abrutsche, liege grundsätzlich kein Verschulden der Arbeitsunfähigkeit vor. Im konkreten Fall sei der Verkehrsunfall nicht die Folge eines einmaligen Fehlverhaltens gewesen, sondern Ausdruck einer bereits fortgeschrittenen Abhängigkeit, die den Arbeitnehmer in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt habe. Damit war der Entzug des Ausweises nicht primär der Grund für die Arbeitsverhinderung, sondern die Krankheit und medizinische Einweisung des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber musste den Lohn also weiterhin bezahlen.

Arbeitnehmende sollen also während einer unverschuldeten Krankheit finanziell geschützt sein. Das gilt auch, wenn ihre Krankheit den Blick für das eigene Verhalten trüben mag. Der vorliegende Entscheid zeigt, dass die Abgrenzung zwischen Eigenverschuldung und Krankheit schwierig sein kann. Arbeitgeber/innen sind gut beraten, in solchen Fällen genau hinzusehen und im Zweifel medizinische oder juristische Expertise beizuziehen, bevor Lohnzahlungen eingestellt werden.


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