Meine Frau bekommt bald ein Kind. Ich bin 100% arbeitstätig. Ich würde gerne bei der Geburt meines Kindes dabei sein und anschliessend meine Frau im Haushalt und bei der Pflege des Neugeborenen unterstützen. Habe ich ein Anrecht auf einen Vaterschaftsurlaub?
V.K. aus Uznach
Will ein Arbeitnehmer eine Kündigung seitens des Arbeitgebers anfechten und eine Entschädigung aus missbräuchlicher Kündigung geltend machen, so muss er spätestens bis zum Ende der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache dagegen erheben.
Ich arbeite auf Abruf als Aushilfe in einem Büro. Habe ich Anspruch auf Lohn im Krankheitsfall?
V.S. Schübelbach
Im November 2022 hat das Bundesgericht entschieden, dass vom Arbeitgeber bezahlte Gelder für die Kinderbetreuung in einer Tagesstätte der AHV-Beitragspflicht unterliegen. Es handle sich bei solchen Leistungen – so das Bundesgericht entgegen der vorinstanzlichen Meinung des kantonalen Sozialversicherungsgerichts – nicht um beitragsbefreite Familienzulagen.
Kurzfristig buchte ich vor wenigen Wochen ein Schnäppchen – eine Pauschalreise. Nun will mir mein Arbeitgeber die 2 Wochen Ferien nicht bewilligen, obwohl ich noch genügend Ferienguthaben habe.
Mein Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin gekündigt. Während der zweimonatigen Kündigungsfrist hatte ich jede Menge Arbeit zu erledigen und darum keine Gelegenheit, um mich in dieser Zeit um eine neue Arbeitsstelle zu bewerben. Das RAV verfügte dennoch 10 Einstelltage.
„Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragenen Arbeiten stets zur vollen Zufriedenheit der Arbeitgeberin ausgeführt“. Klingt super. Ist es aber nicht. Zumindest dann nicht, wenn dieses Lob im Arbeitszeugnis auftaucht. Im Arbeitszeugnis beschreibt die erwähnte Formulierung lediglich eine gute, aber keine Top-Leistung. Letztere würde mit der (grammatikalisch fragwürdigen) Formulierung „zur vollsten Zufriedenheit“ umschrieben.
Am Schluss von Arbeitsverhältnissen gehen die Meinungen über das richtige Zeugnis manchmal auseinander. Wohlwollen und Wahrheit sind nicht immer leicht auf einen Nenner zu bringen. Die Gerichtspraxis verlangt beides. Das zeigt ein jüngstes Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich.
Ein Arbeitsverhältnis endet üblicherweise durch Kündigung. Doch was passiert, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig sind, dass eine Fortsetzung nicht sinnvoll ist? In solchen Fällen kann ein Aufhebungsvertrag eine flexible und oft beidseits vorteilhafte Lösung sein. Doch Vorsicht: Nicht jede Vereinbarung ist rechtlich unproblematisch.
Zur Überwachung unerwünschter "Surftouren" hat Odilo Guntern, Eidg. Datenschutzbeauftragter, folgendes festgehalten:
Pacta sunt servanda - Verträge müssen eingehalten werden. Schön wär’s! Arbeitnehmer sind an Mehrjahresverträge und Kündigungsfristen nur beschränkt gebunden - sehr zum Leidwesen der Kultur- und Sportinstitutionen, aber auch der Agenturen.
Alle Jahre wieder… kommt nicht nur das Christkind, sondern auch die Einladung zur betrieblichen Weihnachtsfeier. Ein Event, das irgendwo zwischen „Pflichttermin“ und „freiwilliger Selbstzerstörung“ pendelt. Doch Vorsicht: Wer glaubt, nach dem dritten Glühwein sei alles erlaubt, irrt – und zwar arbeitsrechtlich relevant!
Ich muss gelegentlich Pikettdienst leisten. Bis jetzt musste ich noch nie ausrücken. Deshalb meint mein Arbeitgeber er müsse mir auch nichts bezahlen. Stimmt das?
In meinem schriftlichen Arbeitsvertrag hat es ein dreijähriges Konkurrenzverbot für Firmen im „Grossraum Zürich“, wenn ich die Stelle kündige. Ist dies in der metallverarbeitenden Industrie gültig?
F.J. Schmerikon
E-Mailitis statt Telefonitis - Unternehmer beginnen, sich zu beklagen. Arbeits- und Freizeitaktivitäten sind kaum mehr zu trennen. Verzweifelt treten Firmen gegen die neue Suchtkrankheit an - und greifen bisweilen zu Methoden, die rechtlich nicht koscher sind. Was erlaubt ist und was nicht, zeigt der folgende Beitrag auf.
Es ist wieder Ferienzeit! Wochenlang haben Sie in dieser dunklen, kalten Jahreszeit durchgehalten, Projekte durchgeführt, Kinder zum Sporttraining chauffiert – und sich dabei gesund und leistungsfähig gefühlt. Jetzt ist Zeit zum Abschalten. Sonne, Skifahren, Kultur, endlich Ruhe. Doch kaum sitzt man mit einem «Kafi Luz» vor der Berghütte oder liegt am Strand in Thailand, kratzt es im Hals. Am nächsten Morgen: Fieber, Gliederschmerzen, Schüttelfrost. Statt Strandtuch heisst es Taschentuch, Essigwickel statt Gyros.
Mein neuer Mitarbeiter wurde schon während der Probezeit krank. Kann ich ihm noch kündigen?
F.W. aus Rapperswil
Grundsätzlich kann eine Arbeitgeberin / ein Arbeitgeber eine/n Arbeitnehmende/n mit langjähriger Betriebszugehörigkeit unabhängig von ihrem/seinem Alter jederzeit kündigen. Gerade ab einem gewissen Alter kann eine solche Kündigung die/den Arbeitnehmende/n vor grosse Herausforderungen stellen. So ist es oft schwierig, kurz vor der Pensionierung eine neue Stelle zu finden, und wenn diese nicht gefunden wird, drohen Einbussen bei der Rente. Es stellt sich daher die Frage, ob ältere Arbeitnehmende mit langer Betriebszugehörigkeit im Falle einer Kündigung einen erhöhten Kündigungsschutz besitzen.
Erscheint ein Arbeitnehmer nicht zur Arbeit, fragt sich, ob die Arbeitgeberin dennoch zur Lohnzahlung verpflichtet ist. Klar ist, dass grundsätzlich Lohn gegen Arbeit ausbezahlt wird. Oder anders rum: Ohne Arbeit kein Lohn. Dazu sind im Gesetz verschiedene Ausnahmen definiert, z.B. eine Lohnfortzahlungspflicht infolge krankheitsbedingter Absenz oder bei Militärdienst. Doch wie verhält es sich, wenn die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer nicht arbeiten lässt, etwa weil es nichts zu tun gibt oder weil der Betrieb geschlossen wurde? Ist in diesem Fall kein Lohn geschuldet?
Auch bei den Agenturen wehen rauhere Winde. Spriessende Giesskannen zum Jahreswechsel gehören der Vergangenheit an. Mancherorts kehrt man zu freiwilligen Gratifikationen zurück. Das bedingt korrekte Vertragsänderung.
Der zur Publikation vorgesehene Entscheid des Bundesgerichts 4A_221/2025 sorgt für Klarheit in einem heiklen Grenzbereich zwischen Eigenverantwortung und Krankheit. Wer krank ist, hat Anspruch auf Lohnfortzahlung – so steht es in Art. 324a des Obligationenrechts. Doch was, wenn die Krankheit selbstverschuldet scheint? Wenn jemand zum Beispiel wegen einer Alkoholabhängigkeit nicht mehr arbeiten kann?
Beinahe unbemerkt, im Windschatten des Vaterschaftsurlaubs, tritt am 1. Juli eine neue Urlaubsform, der Betreuungsurlaub in Kraft: Betreuungsurlaub für Angehörigen-Betreuung und erweiterten Urlaubsanspruch zur Betreuung schwer erkrankter Kinder.
Rauhere Winde, rauhere Sitten: Wenn gute Arbeitszeugnisse nicht mehr genügen (oder nicht vorhanden sind), beuten gestrandete Söhne die Referenzen ihrer ehemaligen Brotgeber schamlos aus. Das kann unlauter – und gar strafbar – sein.
Auch in den Agenturen wird Mobbing als neues gesellschaftliches Phänomen zum Thema. Eine Modeerscheinung? Agenda-Setting von Medien? Oder Grund zur kritischen Betrachtung aus aktuellem Anlass?
Der Entscheid 1C_665/2024 des Bundesgerichts zeigt anschaulich, mit welcher Argumentation Arbeitgeber/innen Lohnzahlungen, die irrtümlich über das Ende eines Arbeitsverhältnisses hinaus erfolgen, zurückfordern können.
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