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Anfechtung einer Arbeitgeberkündigung: Aufgepasst bei der Formulierung der Einsprache!

Will ein Arbeitnehmer eine Kündigung seitens des Arbeitgebers anfechten und eine Entschädigung aus missbräuchlicher Kündigung geltend machen, so muss er spätestens bis zum Ende der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache dagegen erheben.

Diese Einsprache ist inhaltlich an gewisse Anforderungen gebunden. So muss die Einsprache etwa klar festhalten, dass der Arbeitnehmer mit der Kündigung an und für sich nicht einverstanden ist und er das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber fortsetzen möchte. Es reicht nicht, wenn nur gegen die Kündigungsgründe protestiert, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Grunde aber akzeptiert wird. Es ist auch nicht genug, dass die Einsprache explizit als „Einsprache“ betitelt wird oder darin rechtliche Schritte angedroht werden, solange nicht klar hervorgeht, dass sich die Parteien über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses uneinig sind. Nachfolgende Formulierung wurde vom Bundesgericht deshalb NICHT als gültige Einsprache gegen eine Kündigung akzeptiert: "Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich den Inhalt, beziehungsweise die Begründung (hauptsächlichen Punkte) meiner Kündigung vom 15. Februar 2002 nicht akzeptiere und werde mir daher rechtliche Schritte vorbehalten."
Wer also vorhat, eine Entschädigung aufgrund einer Arbeitgeberkündigung geltend zu machen, sollte bei der Formulierung der Einsprache unbedingt Vorsicht walten lassen und sich vergewissern, dass auch tatsächlich die Kündigung an und für sich beanstandet und als missbräuchlich bezeichnet wird.


BGer Urteile 4C.39/2004 vom 8. April 2004, sowie jüngst 4A_59/2023 vom 28. März 2023

 

 


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