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Wahlplakate: Kampf um den besten Platz

Was die Kandidierenden mit gelungenen Sujets bereits erledigt haben, müssen ihre Wahlhelfer bei rechtswidrig aufgestellten Wahlplakaten: den Kopf hinhalten.  Es lohnt sich daher, einen Blick auf die Vorschriften für das Aufstellen von Wahlplakaten zu werfen.

Zunächst muss unterschieden werden zwischen Plakaten, welche sich auf öffentlichem Grund befinden und denjenigen, die auf privatem Grund aufgestellt werden. Will auf Boden der Gemeinde plakatiert werden, sind die jeweiligen kommunalen Vorschriften in Erfahrung zu bringen. Diesen ist zu entnehmen, ob, wo und unter welchen Voraussetzungen das Aufstellen eines Wahlplakats möglich ist. Im Normalfall stellt die Gemeinde für die Plakatierung bestimmte Flächen zur Verfügung. Zum Aushang ist vorgängig die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Auf privatem Grund können insbesondere Stockwerkeigentum oder der Mietvertrag die Plakatierung, z.B. am Balkongeländer, einschränken.

Aufgrund ihres geringen Einflusses auf Raum und Umwelt benötigen Plakate in der Regel keine Baubewilligung. Dies gilt aufgrund einer Befreiung von der Bewilligungspflicht im kantonalen Baugesetz explizit für unbeleuchtete Plakate mit einer Fläche von weniger als 2m2. Ausnahmen sind beispielsweise in Ortsbildschutzgebieten anzutreffen. Regelungen auf Gemeindeebene, wonach für sämtliche Aussenreklamen eine Baubewilligung einzuholen ist, verstossen gegen Kantonsrecht und finden folglich keine Anwendung.

Im Bereich von öffentlichen Strassen ist hingegen die strassenrechtliche Bewilligungspflicht zu beachten. Diese gilt unabhängig von der Grösse oder der Aushängedauer des Wahlplakats. Eine Bewilligung ist auch einzuholen, wenn sich das Plakat nicht direkt an der Strasse befindet, jedoch von der Strasse aus einsehbar ist. Verantwortlich für die Erteilung ist grundsätzlich das ASTRA bei Nationalstrassen (sofern im Eigentum des Bundes); die Kantonspolizei bei Kantonsstrassen und die Gemeinde bei Gemeindestrassen oder Wegen. Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen sind Wahlplakate – mit wenigen Ausnahmen – komplett verboten. Bei Kantonsstrassen gilt etwa, dass die Wahlplakate maximal 6 Wochen vor der Wahl aufgestellt werden dürfen. Dieselbe Regelung ist teilweise auch für Gemeindestrassen anzutreffen. So etwa in unseren Standortgemeinden Sargans und Buchs, während in Uznach keine solche Beschränkung besteht.

 

Von MLaw Eric Stump, publiziert in der Linth Zeitung, im Sarganserländer und im Werdenberger&Obertoggenburger


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