Ich arbeite auf Abruf als Aushilfe in einem Büro. Habe ich Anspruch auf Lohn im Krankheitsfall?
V.S. Schübelbach
Regelmässig wiederkehrende Arbeitseinsätze auf Abruf führen zu einem Teilzeitarbeitsverhältnis (auch wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt). Im Krankheitsfall haben die Arbeitnehmerinnen je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses einen beschränkten Lohnanspruch. Sogenannte „Aushilfsarbeit“ ohne Anspruch auf Entschädigung im Krankheitsfall liegt nur vor, wenn eine Arbeitnehmerin ohne Verpflichtung für weitere Einsätze ab und zu Kurzeinsätze leistet. Dies ist vor allem im Gastro-Gewerbe der Fall. Sobald aber ein Arbeitsverhältnis länger als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate verbindlich vereinbart wurde, besteht ein Lohnanspruch während mindestens drei Wochen. Dieser wird anhand des Durchschnitts der vorangegangenen Monate berechnet. Arbeitgebern ist zu empfehlen, in den Vereinbarungen mit gelegentlichen „Aushilfen“ deutlich festzuhalten, dass beidseits kein Anspruch und keine Pflicht zur Arbeitsleistung bestehen. Aber aufgepasst: Aus zu vielen Kurzeinsätzen kann ein Kettenarbeitsvertrag werden – und daraus ein Anspruch auf Lohn im Krankheitsfall entstehen. Auch bei Aushilfen sollte unbedingt der Anteil an Ferienlohn im Stundenlohn ausgewiesen werden. Dies macht in der Regel 8.33% aus. BVG-pflichtig werden „Aushilfen“, wenn ihr Gesamteinkommen den Betrag von CHF 20‘880.- übersteigt. Bei der AHV gibt es einen Freibetrag nur für Altersrentnerinnen und Altersrentner von CHF 1400.- pro Monat oder jährlich CHF 16‘800.-. Es ist nur jener Teil des Erwerbseinkommens, der den Freibetrag übersteigt, beitragspflichtig.
publiziert in Obersee Nachrichten