Bisweilen ist der Betreibungsweg steinig und lang, wenn der Schuldner Rechtsvorschlag erhebt. Es stellt sich jeweils die Frage: Ist es nicht effizienter, direkt den Gerichtsweg zu beschreiten?
In rechtlich klaren, kaum bestreitbaren, auf schriftlichen Vertragstiteln abgestützten Fällen (z.B. ausstehende Lohn- und Mietzinszahlungen) kann es sich lohnen, den Weg über die Betreibung zu wählen. Wenn der Säumige Rechtsvorschlag erhebt, kann dieser Einspruch in einem Summarverfahren vor Gericht beseitigt werden. Nur: Auch Summarverfahren dauern bisweilen länger, als es sich der Betroffene wünschen würde.
Wenn die Leistungspflicht umstritten ist oder kein klarer schriftlicher Vertrag vorliegt, kann der direkte Gerichtsweg zielführender sein. Dieser beginnt in der Regel mit einem Schlichtungsgesuch und anschliessender Schlichtungsverhandlung. Beim Schlichtungsverfahren fallen teilweise keine Gerichtskosten an, insbesondere bei mietrechtlichen und – bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 – bei arbeitsrechtlichen Fällen. Versierte Schlichter sprechen oft Tacheles und führen so einvernehmliche Vereinbarungen herbei.
Kommt es zum Prozess, dann sollte man sich auf ein längeres Verfahren einstellen. Ein Entscheid kann zudem bei der nächst höheren Instanz angefochten werden. Erledigt ist die Angelegenheit erst, wenn ein Entscheid nicht mehr angefochten wird (bzw. werden kann) und in Rechtskraft erwächst.
Aufgepasst: Auch bei einem Gerichtsverfahren verbleibt – wie beim Betreibungsweg – das Restrisiko, dass der Schuldner am Ende gar nicht zahlungsfähig ist und nur ein Verlustschein resultiert. Nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geniessen in einem solchen Fall minimalen Schutz. Sie können im Konkurs- und Pfändungsfall innert 60 Tagen nach Konkursveröffentlichung, Nachlassstundung oder Pfändungsvollzug ein Gesuch um Insolvenzentschädigung bei der kantonalen Arbeitslosenkasse stellen und erhalten maximal vier Monatslöhne.
von MLaw et lic. oec. Nathalie Glaus, publiziert in der Linth-Zeitung und im Sarganserländer