Alle Jahre wieder… kommt nicht nur das Christkind, sondern auch die Einladung zur betrieblichen Weihnachtsfeier. Ein Event, das irgendwo zwischen „Pflichttermin“ und „freiwilliger Selbstzerstörung“ pendelt. Doch Vorsicht: Wer glaubt, nach dem dritten Glühwein sei alles erlaubt, irrt – und zwar arbeitsrechtlich relevant!
Zunächst die gute Nachricht: Wer keine Lust auf Rentiergeweih und peinliche Samichlaus-Einlagen hat, darf fernbleiben – sofern die Feier ausserhalb der Arbeitszeit stattfindet. Ist sie jedoch während der regulären Bürozeit angesetzt, hilft auch die Ausrede „Ich muss noch den Baum schmücken“ nicht. Dann heisst es: Anwesenheitspflicht mit Häppchen.
Doch auch wer kommt, sollte wissen: Die Weihnachtsfeier ist kein rechtsfreier Raum. Beleidigungen, sexuelle Belästigungen oder das Umdekorieren des Chefbüros mit Lametta und Rotwein können nicht nur die Stimmung, sondern auch das Arbeitsverhältnis nachhaltig zerstören. Kündigung unter dem Tannenbaum? Möglich.
Und dann wäre da noch die Unfallversicherung. Die schützt – aber unter Umständen nur während des offiziellen Teils der Feier. Sobald sich die Belegschaft zur inoffiziellen Afterparty verabschiedet, greift nur noch die Nichtbetriebsunfallversicherung. Besonders heikel wird es bei Selbstverschulden: Wer sich beim „Afterparty-Schlittlen“ mit Glühwein-Level 5 den Arm bricht, darf sich auf ein Gespräch mit den Vorgesetzten freuen. Spoiler: Es wird kein fröhliches. Denn bei grober Fahrlässigkeit kann die Versicherung die Leistung teilweise verweigern. Es droht nicht nur der Verlust des Versicherungsschutzes, sondern auch der Lohnfortzahlung.
Fazit: Die betriebliche Weihnachtsfeier ist ein Minenfeld aus Mandarinen, Missverständnissen und Mitbringpflichten. Wer sich klug verhält, kann sie überleben – vielleicht sogar geniessen. Und wer sich danebenbenimmt, darf sicher kein «Oh du Fröhliche» der Personalabteilung erwarten.
Glaus Gabathuler wünscht allen Leserinnen und Lesern eine schöne Adventszeit – mit wohltemperiertem Glühwein, entspannten Gesprächen und einer unberührten Personalakte.
Von MLaw et lic. oec. Nathalie Glaus, publiziert in der Linth Zeitung und im Sarganserländer