In einem aktuellen Entscheid des Bundesgerichts stellte sich die Frage: Darf man sich bei Sexualkontakten – auch bei ungewöhnlichen oder zuvor explizit vereinbarten Praktiken – auf eine frühere Zustimmung verlassen? Das Bundesgericht hat diese Frage klar beantwortet: Nein. Zustimmung gilt immer nur für den konkreten Moment.
Im Fokus des Urteils stand ein Fall aus dem Jahr 2021. Ein Mann und eine Frau hatten zweimal einvernehmlich Sexualkontakte mit sadomasochistischen Praktiken. Ein halbes Jahr später trafen sie sich erneut. Ohne vorher darüber zu sprechen, führte der Mann dieselben Praktiken wieder aus – dieses Mal aber ohne klare Zustimmung der Frau.
Während das Kantonsgericht Freiburg den Mann zuerst freisprach, korrigierte das Bundesgericht diesen Entscheid nun deutlich: Der Mann wird wegen einfacher Körperverletzung, sexueller Nötigung und Vergewaltigung schuldig gesprochen.
Das Bundesgericht betont, dass selbst wenn Monate zuvor einvernehmlich solche Praktiken erfolgten, dies keine Blankovollmacht bedeute. Für das konkrete Treffen sechs Monate später, wurde kein Rahmen explizit vereinbart. Jede sexuelle Handlung brauche eine aktuelle, eindeutige Zustimmung. Kurze Nachrichten oder zweideutige Anspielungen würden dafür nicht ausreichen. Die Zustimmung müsse so deutlich sein, dass kein Rätselraten erforderlich sei. Ausserdem dürfe man jederzeit – ob unmittelbar davor oder während des Kontakts – umdenken dürfen, selbst wenn man vorgängig Interesse gezeigt hatte. Wer sich nicht vergewissert, ob das Gegenüber einverstanden ist, nehme bewusst das Risiko auf fehlende Zustimmung in Kauf. Im Strafrecht nennt man das «Eventualvorsatz»; man sieht ein Risiko, nimmt es aber billigend in Kauf.
Das Thema Zustimmung wird schon lange intensiv diskutiert – in der Politik, in sozialen Medien, in Aufklärungsdebatten und in der Justiz. Oft geht es um die Frage: Wie klar muss ein «Ja» sein? Dieses Urteil hat nun eine deutliche Antwort darauf gegeben.