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Familienzusammenführung versus öffentliche Interessen

In einem kürzlich ergangenen Entscheid wies das Sicherheits- und Justizdepartement St. Gallen (SJD) das Gesuch von A. um Übersiedlung seiner Mutter C. in die Schweiz ab. A., kosovarischer Staatsangehöriger, lebt seit 2012 mit seiner Ehefrau in der Schweiz und verfügt über die Niederlassungsbewilligung. Er beantragte die Familienzusammenführung beziehungsweise die Übersiedlung seiner Mutter, die allein im Kosovo lebe und gesundheitlich eingeschränkt sei.

Die Vorinstanz – das Migrationsamt St. Gallen – lehnte das Gesuch ab, da die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung für Rentner/innen nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz nicht erfüllt seien. Diese sind: a) Erreichen des Mindestalters, b) besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz und c) ausreichende finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt. C. erfüllte zwar das Mindestalter und stand in engen Beziehungen zu ihrem Sohn und dessen Familie in der Schweiz, doch fehlten eigenständige, von der Familie unabhängige Verbindungen zur Schweiz. Frühere Besuchsaufenthalte von C. dienten lediglich den familiären Beziehungen, nicht dem Aufbau eigener soziokultureller Netzwerke. Zudem verfügte C. über keine ausreichenden eigenen Mittel und ihr Sohn A. erfüllte die Voraussetzungen einer gesetzlichen Unterstützungspflicht nicht.

A. beanstandete, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und die finanzielle Situation unzureichend geprüft. Das SJD wies dies zurück: Die Behörde habe wiederholt Unterlagen angefordert und die Nachweise sorgfältig geprüft. Es sei Sache des Gesuchstellers, die erforderlichen finanziellen Mittel nachzuweisen, was hier nicht gelungen sei. Auch freiwillige Unterstützung durch Angehörige oder Kost und Logis im Haushalt des Sohnes würden nicht genügen, um die Voraussetzungen zu erfüllen. Sollte in Zukunft der nicht unwahrscheinliche Fall eintreten, dass C. Heilbehandlungen oder gar eine Heimunterbringung benötige, würde dies die Familie nicht tragen können.

Ferner berief sich A. auf einen Härtefall. Seine Mutter sei gesundheitlich eingeschränkt und auf Pflege angewiesen. Das SJD erkannte zwar eine gewisse Pflegebedürftigkeit an, stellte jedoch fest, dass C. medizinisch und sozial in Kosovo ausreichend versorgt werden könne. Ein Härtefall liege nicht vor, da die Situation im Vergleich mit anderen älteren, alleinstehenden Personen nicht aussergewöhnlich sei.

Insgesamt überwogen daher die öffentlichen Interessen an der Nichtbewilligung die privaten Interessen des Rekurrenten und seiner Mutter. Das Gesuch war daher rechtmässig und verhältnismässig abzuweisen. Der Entscheid zeigt klar die hohen Hürden der Aufenthaltsbewilligung und die starke Gewichtung der öffentlichen Interessen der Schweiz auf.


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