Im Rahmen einer Trennung oder Scheidung ist häufig auch die Betreuung der Kinder zu regeln. Im besten Fall gemeinsam unter den Eltern, im Konfliktfall durch das Gericht oder die Kindesschutzbehörde.
Bei der Regelung der Betreuung der Kinder kann die Betreuung einem Elternteil allein überlassen werden, sogenannte alleinige Obhut. Mit Obhut ist die tägliche, faktische Betreuung der minderjährigen Kinder gemeint. Dies bedeutet, dass die Kinder bei der betreuenden Person wohnen und diese auch den Alltag des Kindes oder der Kinder regelt. Der andere Elternteil hat dann ein sogenanntes «Besuchsrecht» – üblicherweise jedes zweite Wochenende. Im Interesse des Kindes ist grundsätzlich ein regelmässiger Kontakt zu beiden Elternteilen erstrebenswert.
Im Scheidungs- bzw. Trennungsverfahren wird überwiegend auf die bis anhin gelebte Praxis abgestellt. Wenn sich bisher beide Elternteile massgebend an der Betreuung der Kinder beteiligt haben, spricht man von alternierender Obhut. Alternierend bedeutet, dass beide Elternteile Betreuungsaufgaben für die minderjährigen Nachkommen übernehmen. Aufgrund der Trennung der Eltern soll der Kontakt zu den Kindern und die Betreuung in der Regel folgerichtig weiterhin alternierend erfolgen. Die alternierende Obhut ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls auf Möglichkeit und Praktikabilität zu prüfen.
Damit die alternierende Obhut auch funktionieren kann, braucht es insbesondere eine örtliche Nähe der beiden Elternteile. Auch bedarf es einer engen und positiven Bindung der Kinder zu beiden Elternteilen sowie gute Organisation und Absprachefähigkeit unter den Eltern. Eine alternierende Betreuung ist in der Regel aufwändiger und auch kostenintensiver als das Besuchsrecht an den Wochenenden. Dies insbesondere deshalb, weil allenfalls Kleider und gewisse Ausstattungen doppelt anzuschaffen sind (zum Beispiel Spielzeug, Hygieneartikel, Schulmaterial, Sportausrüstung). Weiter ist das Alter des Kindes zu berücksichtigen und die soziale Einbettung. Auf jeden Fall muss die alternierende Betreuung dem Kindeswohl dienen.
Von MLaw Véronique Dumoulin, publiziert in der Linth Zeitung und im Sarganserländer
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