In meinem schriftlichen Arbeitsvertrag hat es ein dreijähriges Konkurrenzverbot für Firmen im „Grossraum Zürich“, wenn ich die Stelle kündige. Ist dies in der metallverarbeitenden Industrie gültig?
F.J. Schmerikon
Ein Konkurrenzverbot ist verbindlich, wenn es schriftlich vereinbart und sachlich, zeitlich und örtlich begrenzt ist. Konkurrenzverbote gelten natürlich auch, wenn sich der ausscheidende Mitarbeiter selbständig macht. Eine Frist von 3 Jahren wird in der Regel als zu lange, der „Grossraum Zürich“ als zu weit qualifiziert. Wirtschaftliches Fortkommen soll nicht zu sehr eingeschränkt werden. Schlitzohrigkeit wird aber nicht geschützt: Kündigen und dann frontal angreifen durch aktives Abwerben trotz Konkurrenzverbot ist nicht erlaubt.
Ein Konkurrenzverbot ist allerdings nur dann verbindlich, wenn der Arbeitnehmer am alten Ort Einblick in den Kundenkreis oder in Geschäftsgeheimnisse hatte und er durch die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte. Haben Sie solchen Einblick? Sind die guten Kundenbeziehungen stark vom Arbeitgeber oder vielmehr von einzelnen Arbeitnehmern, von Ihnen, geprägt? Dann wäre die Schädigung „nur“ auf den Verlust der besonderen Talente eines Arbeitnehmers zurückzuführen und nicht auf die Verwertung von Geschäftsgeheimnissen. Das Konkurrenzverbot wäre dann nicht verletzt.
Bei allen Berufen, in welchen die persönlichen Fähigkeiten eine besondere Rolle spielen, wird das Konkurrenzverbot nur zurückhaltend angenommen: Therapeuten, Treuhänder, Architekten, Coiffeur, Kosmetikerinnen, usw.
von MLaw Véronique Dumoulin, publiziert in Obersee Nachrichten