Blog

Lohn während Betriebsschliessung

Erscheint ein Arbeitnehmer nicht zur Arbeit, fragt sich, ob die Arbeitgeberin dennoch zur Lohnzahlung verpflichtet ist. Klar ist, dass grundsätzlich Lohn gegen Arbeit ausbezahlt wird. Oder anders rum: Ohne Arbeit kein Lohn. Dazu sind im Gesetz verschiedene Ausnahmen definiert, z.B. eine Lohnfortzahlungspflicht infolge krankheitsbedingter Absenz oder bei Militärdienst. Doch wie verhält es sich, wenn die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer nicht arbeiten lässt, etwa weil es nichts zu tun gibt oder weil der Betrieb geschlossen wurde? Ist in diesem Fall kein Lohn geschuldet?

Grundsätzlich schon. Das Gesetz sieht nämlich vor, dass die Arbeitgeberin zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet ist, wenn sie den Arbeitnehmer nicht beschäftigen kann. Es ist dabei nicht relevant, ob die Arbeitgeberin ein Verschulden daran trägt oder nicht. Vielmehr trägt sie das sogenannte Betriebsrisiko. Dazu zählen beispielsweise Betriebsstörungen technischer Art wie ein Maschinenschaden, wirtschaftlicher Art wie Auftragsmangel oder behördlicher Art wie der Entzug der Betriebsbewilligung.

Nicht unter das Betriebsrisiko fallen jedoch Betriebsschliessungen, welche sämtliche Arbeitgebenden und nicht nur einen einzelnen von ihnen treffen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung traf dies auch bei den behördlichen Betriebsschliessungen während der Coronapandemie zu. Damals bestand, so das Bundesgericht, keine Lohnfortzahlungspflicht für die betroffenen Arbeitgebenden.

Dies führt nun aber nicht dazu, dass sämtliche dort angestellten Arbeitnehmenden mit leeren Händen dastehen. Die Arbeitgebenden sind nämlich in solchen Fällen nur insoweit von der Lohnfortzahlungspflicht entbunden, als der Lohnausfall nicht durch die Kurzarbeitsentschädigung gedeckt werden kann. Auch die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung hängt aber wiederum von verschiedenen Voraussetzungen ab. Unter anderem wird hierzu verlangt, dass das Arbeitsverhältnis noch nicht gekündigt ist. Denn die Kurzarbeitsentschädigung bezweckt gerade den Fortbestand des betroffenen Arbeitsverhältnisses.

Letzteres wurde drei Angestellten zum Verhängnis, über deren Lohnforderung das Bundesgericht kürzlich entscheiden musste. Sie alle hatten ihr Arbeitsverhältnis während der Coronapandemie, jedoch noch vor der ersten Betriebsschliessung, gekündigt. Das Bundesgericht befand, dass aufgrund der bereits gekündigten Arbeitsverhältnisse kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mehr bestand und die Arbeitgeberin aufgrund der Betriebsschliessung keine Lohnfortzahlungspflicht mehr traf.

 

BGer 4A_53/2023 vom 30. August 2023


Diese Website benutzt Cookies. Wenn Sie die Website weiter nutzen, gehen wir von Ihrem Einverständnis aus. Datenschutzerkärung