Zur Überwachung unerwünschter "Surftouren" hat Odilo Guntern, Eidg. Datenschutzbeauftragter, folgendes festgehalten:
"Grundsätzlich gehört es zur Aufgabe der Linienvorgesetzten, die Einhaltung der Anordnungen an ihre Mitarbeiter zu überprüfen. Arbeitszeit und betriebliche Ressourcen z. B. dürfen nicht für private Zwecke benutzt werden. Dies ist in der Regel ohne detaillierte technische Überwachungsmassnahmen möglich. Eine umfassende Aufzeichnung und Auswertung von Benutzeraktivitäten bei der Internetnutzung kann hingegen zu einem schweren Eingriff in die Persönlichkeit der Betroffenen führen. Denn die Entstehung von Persönlichkeitsprofilen ist ohne weiteres möglich.
Die Informatikdienste sind daher nicht befugt, die Benutzung der InternetDienste durch die Mitarbeiter zu analysieren. Erst bei konkreten Anhaltspunkten von Unregelmässigkeiten kann eine Aufzeichnung auf Anordnung der vorgesetzten Stelle verhältnismässig erscheinen.Jedoch sind die Mitarbeiter vorgängig zu informieren, welche Daten über ihre Internet-Nutzung erfasst werden, wie sie bearbeitet werden und wer sie unter welchen Bedingungen auswertet.
Die Datenbearbeitung ist auf das Mass zu beschränken, das für den Zweck (Missbrauchsbekämpfung) absolut nötig ist. Nur Personen, die speziell damit beauftragt worden sind, dürfen auf personenbezogene"Log-Dateien" zugreifen. Anschließend sind die nicht mehr benötigten Daten sogleich zu vernichten." (Tätigkeitsbericht 1996/97, S. 28)
Der Datenschutzbeauftragte folgende zusätzliche Stellungnahmen veröffentlicht:
Die Registrierung der Internet-Benutzungszeiten begegnet erheblichen Bedenken, da sie Rückschlüsse auf das Verhalten im Büro zulässt (1994/95 34 f, S. 35);
Die Erfassung der Telefoniedaten zu privaten Telefonaten ist selbst im Falle eines generellen Verbots von Privatgesprächen grundsätzlich unzulässig (1994/95 S. 55; vgl. 1993/94 S. 35 und 1996/97 S. 32). Zulässig ist nach Erlass und Bekanntgabe einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage die Registrierung der gesprächstaxrelevanten Daten ohne vollständige Telefonnummer der Angerufenen, wenn sie ausschliesslich der Kostenkontrolle dient (1994/95 S. 48);
Bei aus Sicherheitsgründen erfolgenden Videoüberwachungen von Arbeitsräumen ist auf die Wahrung einer angemessenen Privatsphäre der - vorgängig zu informierenden - Arbeitnehmer zu achten (1996/97 S. 31; 1994/95 S. 56).
IAO und die Arbeitsplatzüberwachung
Die internationale Arbeitsorganisation (IAO) gibt zum schonenden und massvollen Einsatz von EDV-Aufzeichnung folgende Grundsätze vor:
Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine angemessene Privatsphäre am Arbeitsplatz.
Arbeitnehmer wissen, welche elektronische Überwachungsmethoden verwendet werden und wie der Arbeitgeber die dabei erhobenen Daten verwendet.
Der Arbeitgeber verwendet elektronische Überwachungsmethoden oder Durchsuchungen von Datensammlungen, Netzwerkkommunikation oder E-mail so wenig wie möglich. Dauernde elektronische Überwachung ist nicht gestattet.
Arbeitnehmer sind an der Entscheidung, wann und wie elektronische Überwachungsmethoden oder Durchsuchungen stattfinden, beteiligt.
Daten werden nur zu klar definierten, mit der Arbeit zusammenhängenden Zwecken erhoben und verwendet.
Überwachungen und Durchsuchungen ohne vorgängige Information der Arbeitnehmer werden nur vorgenommen, wenn ernstzunehmende Anhaltspunkte auf kriminelle Tätigkeiten oder andere Missbräuche hinweisen.
Die Beurteilung der Leistungen der Arbeitnehmer beruht nicht allein auf den Überwachungsergebnissen.
Arbeitnehmer haben das Recht, die bei der elektronischen Überwachung über sie erhobenen Daten einzusehen, zu kritisieren und zu berichtigen.
Aufnahmen, die für den Zweck zu dem sie erhoben wurden, nicht mehr länger benötigt werden, sind zu vernichten.
Überwachungsdaten, durch die individuelle Arbeitnehmer identifiziert werden können, werden nicht an Dritte bekanntgegeben, es sei denn, es bestehe dafür eine gesetzliche Pflicht.
Arbeitnehmer oder zukünftige Arbeitnehmer können auf das Recht auf Privatsphäre nicht verzichten.
Vorgesetzte, welche diese Grundsätze verletzen, müssen mit Disziplinarmassnahmen oder Entlassung rechnen.
von Dr. iur. Bruno Glaus