Darf jemand, der nur wenige Stunden von der Polizei festgehalten wird, nachträglich verlangen, dass ein Gericht die Rechtmässigkeit dieser Freiheitsentziehung überprüft – und zwar sofort? Mit dieser spannenden Frage befasste sich das Bundesgericht im Urteil BGE 151 I 219.
Der Fall: Am 1. Mai 2023 nahm ein Demonstrant in Basel an einer Kundgebung teil. Die Polizei umstellte die Gruppe, kontrollierte die Teilnehmenden und brachte einige – darunter den Beschwerdeführer – auf den Polizeiposten. Nach gut vier Stunden war er wieder frei. Zehn Tage später wollte er gerichtlich feststellen lassen, dass dieser Polizeigewahrsam seine persönliche Freiheit verletzt habe.
Doch das Apellationsgericht trat nicht auf das Gesuch ein und verwies den Fall zurück an die Polizei. Der Mann gelangte ans Bundesgericht – mit der Begründung, er habe ein Recht auf direkte gerichtliche Kontrolle nach Art. 31 Abs. 4 der Bundesverfassung.
Und hier wurde es juristisch interessant: Art. 31 Abs. 4 BV garantiert jeder Person, der die Freiheit nicht durch ein Gericht entzogen wurde, das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Auf den ersten Blick klingt das so, als müsse man immer direkt vor Gericht gehen können – also auch nach der Entlassung.
Das Bundesgericht präzisiert nun: Diese Unmittelbarkeit gilt nur während des laufenden Freiheitsentzugs. Sobald eine Person wieder frei ist, besteht kein Anspruch mehr darauf, dass unmittelbar ein Gericht entscheidet. Demnach genügt es, wenn eine Verwaltungsbehörde (z.B. die Polizei oder ein Departement) zuerst entscheidet, solange danach der gerichtliche Weg offenbleibt und die Beurteilung innert angemessener Frist erfolgt.
Kurz gesagt: Wer sich noch in Gewahrsam befindet, soll rasch und direkt ein Gericht anrufen können. Wer bereits entlassen wurde, hat zwar weiterhin ein Recht auf gerichtliche Überprüfung, aber nicht sofort.
Was auf den ersten Blick formalistisch wirken mag, hat eine praktische Bedeutung. Es verhindert, dass die Gerichte mit nachträglichen Eilanträgen zu bereits beendeten Freiheitsentzügen überlastet werden und stellt dennoch sicher, dass Betroffene ihre Rechte nachträglich prüfen lassen können. Das Urteil bildet ein anschauliches Beispiel dafür, wie differenziert Grundrechte in der Praxis wirken können.