Beleidigungen und herabsetzende Äusserungen gehören leider häufig zu zwischenmenschlichen Konflikten, insbesondere in belastenden Beziehungen. Doch wann wird eine Beschimpfung strafrechtlich relevant? Nach Artikel 177 StGB liegt eine strafbare Beschimpfung vor, wenn jemand durch Worte, Gesten oder Schrift in seiner Ehre angegriffen wird. Das Gesetz erlaubt eine Strafbefreiung, wenn die beschimpfte Person unmittelbar durch eigenes ungebührliches Verhalten Anlass dazu gab.
Kürzlich hatte sich das Bundesgericht damit zu befassen, ob eine solche Unmittelbarkeit auch bei einem reinen E-Mail-Kontakt gegeben ist. Denn im Gegensatz zu einem Streit auf der Strasse kann bei der elektronischen Kommunikation argumentiert werden, dass der Täter immer Zeit bzw. eine ruhige Minute hat, um seine Erwiderung zu überlegen? Das Bundesgericht verwarf jedoch diese Argumentation und stellte fest, dass angesichts der vorliegend jahrelangen wechselseitigen Beleidigungen in Form elektronischer Zeilen angenommen werden kann, dass sich der Täter auch via E-Mail unmittelbar in einem erregten Gemütszustand befand und seine Worte ohne ruhige Überlegung äusserte. Entsprechend sah das Bundesgericht von einer Bestrafung ab.
Dieses Urteil zeigt exemplarisch, dass Beschimpfungen zwar strafrechtlich verfolgt werden können, jedoch stets der Gesamtkontext entscheidend ist. Nicht nur die Worte selbst werden berücksichtigt, sondern auch die Umstände, unter welchen sie geäussert wurden.
BGer, 6B_375/2023, Urteil vom 2. Oktober 2023