Was gilt als Schikanestopp und was sind die Folgen für den Verursacher?
Ein Schikanestopp liegt vor, wenn durch brüskes Anhalten oder Bremsen, natürlich nicht in einem Notfall, die Fahrt plötzlich verzögert oder gar angehalten wird. Der Verantwortliche weiss oder muss wissen, dass er dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet.
Der „Zweck“ solcher Schikanestopps liegt meistens im Erteilen einer Lektion der anderen Verkehrsteilnehmer. Er soll also eine erzieherische Massnahme darstellen. Zu den Gründen kann aus der Gerichtspraxis folgendes entnommen werden: Zu kurzes Einbiegen in die Fahrspur, Verweigerung von Vortrittsrechten, Drängeln, sogenanntes „Lichthupen“ oder gefährliches Überholen. Einige Verkehrsteilnehmer fühlen sich auch schon bei weniger schwerwiegenden „Delikten“ zu einem Schikanestopp verleitet.
Die Gerichte haben in der Vergangenheit Verkehrsteilnehmer, die Schikanestopps vollzogen haben, der Nötigung und der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen. Es erfolgt also eine „doppelte“ Bestrafung.
Die Nötigung gemäss Art. 181 StGB besteht darin, dass jemand durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch Beschränkung der Handlungsfreiheit jemanden nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Beim Schikanestopp besteht die Nötigung darin, dass der Hintermann in aller Regel in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt ist.
Das Strafmass bei einer Nötigung liegt bei einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe. Gemäss den Strafmassrichtlinien für Strassenverkehrsdelikte droht im Kanton
St. Gallen eine Geldstrafe ab 30 Tagessätzen. Auf der Autostrasse oder Autobahn drohen 50 Tagessätze. Die Höhe eines einzelnen Tagessatzes wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der straffälligen Person zum Zeitpunkt des Urteils festgelegt (Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, Unterstützungspflicht, Existenzminimum).
Das Nötigungsmittel, mithin das brüske Bremsen, sind gemäss Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV unrechtmässig und werden gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG als grobe Verkehrsregelverletzung bestraft.
Bevor man zu einem gefährlichen Schikanestopp ansetzt, sollte man sich bewusst sein, dass man sowohl eine Nötigung als auch eine Verkehrsregelverletzung begeht, abgesehen davon, dass es für die Beteiligten richtig gefährlich werden kann.
Von MLaw et lic. oec. Nathalie Glaus, publiziert in der Linth Zeitung, im Sarganserländer und im Werdenberger&Obertoggenburger