Kein Gerät enthält heute so viele persönliche Informationen wie das Smartphone – von Chatverläufen über Fotos bis hin zu Gesundheitsdaten. Diese Daten geraten zunehmend ins Visier der Strafverfolgungsbehörden.
Aktuelle Entscheide des Bundesgerichts (vgl. 7B_1146/2024 und 1/7B_145/2025) zeigen, dass der Geheimnisschutz im Entsiegelungsverfahren in mehrfacher Hinsicht stark begrenzt ist. Zwar anerkennt das Bundesgericht, dass die Durchsuchung von Smartphones grundsätzlich einen tiefen Einblick in die höchstpersönliche Sphäre der Betroffenen ermöglichen. Dennoch genügt dies allein nicht, um eine Entsiegelung zu verhindern. Das Gericht hält fest, dass auch sensible persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person i.S.v. Art. 264 Abs. 1 lit. b. StPO (Privatgeheimnisse) nicht absolut geschützt sind. Entscheidend ist laut Gesetz, ob das Interesse an der Wahrung der Privatsphäre das öffentliche Strafverfolgungsinteresse überwiegt.
Diese Hürde ist in der Praxis hoch: Um eine Entsiegelung abzuwenden, muss substantiiert dargelegt werden, welche konkreten Geheimnisse betroffen sind, wo sie sich befinden und weshalb sie dem staatlichen Ermittlungsinteresse vorgehen sollten. Andernfalls droht von vornherein keine Offenbarung eines geschützten Geheimnisses i.S.v. Art. 248 StPO und somit auch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
Im Falle des Urteils 7B_145/2025 berief sich der Beschuldigte darauf, dass sich auf dem sichergestellten Smartphone intime Fotos und Videos befänden, welche dem Persönlichkeitsrecht unterfallen würden. Da für das Bundesgericht nicht ersichtlich war, weshalb sein Interesse am Schutz der Persönlichkeit dem Strafverfolgungsinteresse vorgehen sollte (i.c. wurde der Betroffene einer qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG verdächtigt), trat es auf die Beschwerde nicht ein.
Zwar besteht rechtlich weiter ein Geheimnisschutz – seine Durchsetzung hängt jedoch von der Fähigkeit der beschuldigten Person (oder ihrer Verteidigung) ab, diesen im Einzelfall überzeugend zu begründen. Faktisch wird der Anspruch auf Schutz der Privatsphäre stark relativiert.