Die heutige Ausgabe der Zeitung «20 Minuten» enthält einen Bericht über einen Onlineshop, der einer Kundin mit einer Strafanzeige drohte, nachdem diese nach einer Bestellung eine negative Rezension hinterlassen hat: https://www.20min.ch/story/shopping-frust-onlineshop-droht-kundin-nach-negativer-bewertung-mit-strafanzeige-103299452.
Beim Verfassen des Berichts hat «20 Minuten» bei Rechtsanwalt Severin Gabathuler nachgefragt und seine Einschätzung dazu in den Bericht einfliessen lassen. Demnach liegt keine strafbare Ehrverletzung vor. Allerdings kann ein strafbarer Verstoss gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Betracht kommen, falls die Äusserungen in der Rezension nicht der Wahrheit entsprechen sollten.
Der Grund für den Ausschluss einer Verurteilung wegen einem Ehrverletzungsdelikt liegt darin, dass die Ehrverletzungsdelikte gemäss Strafgesetzbuch die menschlich-sittliche Ehre schützen, also den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Diesen Schutz geniessen auch juristische Personen, allerdings nur ausserhalb ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit. Die rein berufliche oder geschäftliche Ehre ist im Gegensatz zur menschlich-sittlichen Ehre nicht vom Schutzumfang der Ehrverletzungsdelikte erfasst. Da die Verfasserin der Rezension ausschliesslich die Geschäftstätigkeit des Onlineshops beanstandet, liegt von vornherein keine strafbare Ehrverletzung vor.
Zu beachten ist, dass der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz weiter geht als der strafrechtliche Ehrenschutz und insbesondere auch berufliche oder wirtschaftliche Interessen umfasst. Die Hürde für die Gutheissung einer diesbezüglichen Zivilklage ist daher weniger hoch als diejenige für eine Strafbarkeit. Allerdings wird auch für die Feststellung einer zivilrechtlichen Persönlichkeitsverletzung vorausgesetzt, dass die betreffende Aussage in wesentlichen Punkten unzutreffend ist und ein deutlich falsches Bild zeichnet. Ein Zivilverfahren ist zudem mit deutlich grösserem Aufwand und Kostenrisiko verbunden als die Einreichung eines Strafantrags.
Sowohl bei den Ehrverletzungsdelikten als auch beim UWG-Verstoss handelt es sich um Antragsdelikte. Für eine Strafbarkeit müsste daher zunächst die Strafantragsfrist eingehalten sein, welche drei Monate ab Kenntnisnahme der Rezension bzw. deren Verfasserin beträgt.