Aus dem Bundesgericht: Ein 1985 unterzeichneter, nicht kündbarer Aktionärsbindungsvertrag kann übermässig bindend sein.
Ist in einem Aktionärsbindungsvertrag keine Kündigungsmöglichkeit vorgesehen, ist gemäss Bundesgericht nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, wann der Zeitpunkt gekommen ist, in dem das Vertragsverhältnis aufgelöst werden kann.