Das öffentliche Inventar (Merkblatt)
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Die Rückseiten von Gemälden und Aquarellen sind bisweilen bemalt, zum Teil handelt es sich um voll ausgefertigte Werke, z.T. um Etuden, Skizzen, Verworfenes, Gestrichenes, Übermaltes. Anders als bei Leinwänden kann das Material Karton offensichtlich problemlos in zwei Schichten getrennt werden – und aus einem Bild mit bemalter Vorder- und Rückseite werden zwei Bilder mit bemalter Vorderseite und unbemalter Rückseite. Aus eins wird zwei.
Der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 20. Juni 2008 (medialex 3/08, S.147f.) wirft Fragen bezüglich der Nachführungs- oder Säuberungspflicht in Archiven auf. In medialex 4/04, S. 193 ff. ist das Spannungsfeld zwischen „Recht auf Vergessen“ und „Recht auf korrekte Erinnerung“ aufgezeigt und festgehalten worden, es gehe weniger um das Vergessen, als um die Reichweite der Information und um Sicherstellung der „Richtigkeit der Information“ somit um Qualitätsicherung, nicht um Informationsvernichtung.
Event- und Messeveranstalter sind für die von ihnen verursachten Polizeieinsätze kos-tenpflichtig: Dies bestätigt ein Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Good News Productions AG gegen den baselstädtischen Regierungsrat.
Vorbemerkung für Drittleser: Unter dem Titel „Patienten und Journalisten im Span-nungsfeld von Werbung und Information bei Medikamenten“ fand 2008t zum zweiten Mal ein von Reto Schlatter, Studienleiter MAZ, durchgeführtes Fachseminar des Pharmakonzerns Bayer statt. Das Referat von Dr. Bruno Glaus hat den Titel „Schreiben über Medikamente: Risiken und Gefahren für Journalisten“. Das Referat schliesst an die Vorreferate an – mögliche Überschneidungen sind nachfolgend kursiv markiert.
Frage eines E+E-Mitglieds: Was passiert, wenn ein Symposium oder eine Weiterbildungsveranstaltung eines Unternehmens kurzfristig abgesagt werden muss? Haben die Interessenten Anspruch auf Rückerstattung der Teilnahmegebühren?
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Am Schluss von Arbeitsverhältnissen gehen die Meinungen über das richtige Zeugnis manchmal auseinander. Wohlwollen und Wahrheit sind nicht immer leicht auf einen Nenner zu bringen. Die Gerichtspraxis verlangt beides. Das zeigt ein jüngstes Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich.
Journalistische Arbeit ist anspruchsvoller geworden. Grund dafür sind weniger die staatlichen Regulierungen (wie im Werbebereich, siehe „persönlich“ September 2007), sondern die Komplexität der Datenbeschaffung. Insbesondere die identifizierende Berichterstattung führt Journalisten immer wieder auf Glatteis. „persönlich“-Jurist Bruno Glaus zeigt im 2. Teil seiner publizistischen und anwaltschaftlichen Zwischenbilanz die wichtigsten Trends in der Medienberichterstattung auf.
Herr Glaus, Sie kommentieren seit 1997 in „persönlich“ das Kommunikationsrecht. Inwiefern hat sich die juristische Ausgangslage im letzten Jahrzehnt für die Werber verändert?
Hergestellt in China, in Deutschland nach EU-Richtlinien auf Qualität überprüft – und dennoch ging die Kaffeekanne in Brüche. Die verletzte Frau klagte mit Erfolg gegen den Importeur. Der Streit vor Gericht drehte sich um die Packungsbeschriftung und die „wichtigen Hinweise“. Auch Werbeagenturen haben dies zu beachten, denn sie haften dafür, dass die Werbebotschaften rechtlich korrekt sind (Lauterkeitsgrundsatz 7.1).
Auch Aussteller können Opfer komplizierter Preisbekanntgabevorschrif-ten werden. Dies gilt insbesondere bei Preisreduktionen und Eintausch-aktionen.
Seit dem 1. April 2007 sind wichtige Gesetzesänderungen in Kraft, welche die Kommunikationsbranche betreffen: Neu geregelt wird insbesondere der Betrieb von Mehrwertdienstnummern und die Spam-Werbung. Fernmeldetechnisch versandte Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem zuvor angeforderten Inhalt ist nur zulässig, wenn vorgängig die Einwilligung des Adressaten eingeholt worden ist (opt-in-Prinzip). In der Praxis wird das Spam-Verbot aber noch wenig beachtet, wie der tägliche Säuberungsprozess auch in den Anwaltskanzleien bestätigt.
Auch an Messen und Ausstellungen sind – soweit Waren und Dienstleis-tungen direkt an die Endabnehmer verkauft werden – die Preis-Bekanntgabe-Vorschriften zu beachten. Bei einer Widerhandlung schrei-ten die Behörden auf Anzeige eines Beteiligten bzw. von Amtes ein. Dem Fehlbaren droht eine Busse von einigen hundert Franken bis maximal 10'000 Franken zuzüglich Verfahrenskosten.
Fast unbemerkt von der Branche sind die Werbevorschriften für alkoholfreies Bier faktisch verschärft worden. Werbung für alkoholfreie Getränke ist zwar grundsätzlich erlaubt, auch in nationalen und sprachregionalen Programmen der in- und ausländischen Veranstalter, jedoch dürfen sie keine Gestaltungselemente aus der Werbung für die alkoholischen Getränke enthalten. Das alkoholfreie Produkt muss eindeutig im Vordergrund stehen.
IFPI Schweiz – die Landesgruppe der Ton- und Videoträgerproduzenten in der Schweiz – hat weitere Attacken eingeleitet. Erneut erhielten mehrere Dutzend Tauschbörsen-User Post oder gar Besuch von der Polizei. Die IFPI fordert harte Währung, d.h. Schadenersatz in vierstelliger Höhe. Die Fehlbaren werden notfalls über ein polizeiliches Ermittlungsverfahren überliefert. Der Streit dreht sich um das „Downloaden“ auf Tauschbörsen, das nach Auffassung der IFPI nicht mehr vom Eigenbedarfs-Privileg gedeckt wird.
Nur dem kundenfreundlichen Beratungsverhalten der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist es zu verdanken, dass der Unmut der Bürger über die komplexe Materie „Mehrwertsteuer“ keine allzu hohen Wellen wirft. Expo + Event - Anwalt Dr. Bruno Glaus fasst im folgenden die wichtigsten Grundsätze zusammen.
Wer für Arzneimittel, Alkohol, Tabak oder Lebensmittel wirbt, bewegt sich in einem erhöhten Gefahrenbereich. Das musste kürzlich auch der Pharma-Riese Pfizer erfahren: Das Bundesgericht stoppte eine „Migräne-Broschüre“ und verpflichtete Pfizer, die Werbesendung in rund 1 Million Schweizer Haushaltungen zu korrigieren. Der Grundsatz-Entscheid führt zu einer verschärften Praxis im Bereich Krankheits-Information, welche auch in Sprechstunden von Radio- und Fernsehen beachtet werden müsste.