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„Betreten auf eigene Gefahr“

So oder ähnlich prangen Haftungsausschlüsse vor Baustellen oder anderen potenziellen Gefahrenbereichen, häufig in Verbindung mit dem expliziten Hinweis, dass jegliche Haftung abgelehnt werde. Doch welche Wirkung kommt solchen Hinweistafeln zu? Lässt sich die Haftung eines Werkeigentümers oder Tierhalters im Schadensfall damit ausschliessen?

Von einer einvernehmlichen Haftungsfreizeichnung ist aufgrund der Einseitigkeit der Erklärung auf der Tafel nicht auszugehen. Mit anderen Worten stellt die Begehung des Gefahrenbereichs trotz Kenntnis der Tafel keine konkludente Zustimmung zum Haftungsausschluss dar. Dennoch kann das Aufstellen einer derartigen Tafel den Verantwortlichen vor Haftungsfolgen schützen. Dies, weil bei einer Haftungsfrage auf der einen Seite die angewendete Sorgfalt des Verantwortlichen und auf der anderen Seite das Selbstverschulden des Geschädigten berücksichtigt werden. Beide Aspekte sind beim Aufstellen einer Hinweistafel zu Lasten des Geschädigten zu würdigen. Je nach den konkreten Umständen kann dadurch eine Reduktion einer Entschädigungszahlung oder gar eine umfängliche Abwendung der Haftung bewirkt werden.

Anders gestalten sich die Folgen einer Freizeichnung im vertraglichen Bereich, wo also die Vertragsparteien im Voraus einvernehmlich Schadenersatzansprüche wegen Vertragsverletzungen ausschliessen. Eine entsprechende Klausel ist grundsätzlich gültig, soweit eine Haftung nur für leichte oder mittlere Fahrlässigkeit, nicht jedoch für grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz, wegbedungen wird. Es ist demnach nicht möglich, eine Haftung selbst für den Fall auszuschliessen, in welchem dem Vertragspartner absichtlich oder durch grobe Sorgfaltswidrigkeit ein Schaden zugefügt wird.
Von diesem Grundsatz gibt es jedoch diverse Ausnahmen. So ist ein Haftungsausschluss etwa in Bezug auf Körperschäden – auch bei fahrlässig zugefügter Schädigung – nicht zulässig. Gerade für Anbieter von risikobehafteten Freizeitaktivitäten bedeutet dies, dass der Unfallprävention grösste Aufmerksamkeit zugemessen werden muss, um im Schadensfall eine Haftung abzuwenden. Auch bei berufstypisch erhöhter Sorgfaltspflicht – zu denken ist etwa an die Tätigkeit eines Arztes – kann eine Haftungseinschränkung unzulässig sein.

Freizeichnungsklauseln gehören übrigens auch zum Vertrag, wenn sie im „Kleingedruckten“ bzw. in den im Rahmen des Vertragsabschlusses anerkannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten sind. Diesfalls gelten jedoch erhöhte Gültigkeitsvorschriften. Wurden die AGB zwar anerkannt, aber gar nie zur Kenntnis genommen bzw. nicht verstanden, dann sind darin enthaltene Haftungsausschlüsse nur gültig, wenn sie nicht ungewöhnlich sind.

von MLaw Severin Gabathuler, publiziert im Sarganserländer

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