Wenn die Erbschaft noch nicht verteilt ist – wer darf betrieben werden?
Das Bundesgericht hat kürzlich klargestellt, wie mit einer unverteilten Erbschaft korrekt umzugehen ist, wenn eine Betreibung eingeleitet wird (BGE 151 III 239). Ausgangspunkt war die Zwangsverwertung eines Grundstücks aus einem Nachlass. Die Gläubigerin hatte die Betreibung gegen die „Erbengemeinschaft des E.A.“ eingeleitet. Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte an einen der beiden Erben, welcher dabei als Vertreter der Erbschaft bezeichnet wurde. Der andere – dessen Wohnsitz unbekannt war – erhielt den Zahlungsbefehl durch öffentliche Bekanntmachung. Das Grundstück wurde anschliessend öffentlich versteigert.

