Über Preisreduktionen und Einführungspreise an Messen
Auch Aussteller können Opfer komplizierter Preisbekanntgabevorschrif-ten werden. Dies gilt insbesondere bei Preisreduktionen und Eintausch-aktionen.
Auch Aussteller können Opfer komplizierter Preisbekanntgabevorschrif-ten werden. Dies gilt insbesondere bei Preisreduktionen und Eintausch-aktionen.
Auch an Messen und Ausstellungen sind – soweit Waren und Dienstleis-tungen direkt an die Endabnehmer verkauft werden – die Preis-Bekanntgabe-Vorschriften zu beachten. Bei einer Widerhandlung schrei-ten die Behörden auf Anzeige eines Beteiligten bzw. von Amtes ein. Dem Fehlbaren droht eine Busse von einigen hundert Franken bis maximal 10'000 Franken zuzüglich Verfahrenskosten.
Nur dem kundenfreundlichen Beratungsverhalten der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist es zu verdanken, dass der Unmut der Bürger über die komplexe Materie „Mehrwertsteuer“ keine allzu hohen Wellen wirft. Expo + Event - Anwalt Dr. Bruno Glaus fasst im folgenden die wichtigsten Grundsätze zusammen.
Amerikanische Verhältnisse herrschen zwar noch nicht. Das Haftungsrisiko hat sich aber dennoch verschärft. Sowohl die Risiken als auch die Begierlichkeiten haben zu-genommen. Expo-Data zeigt auf, worauf man achten sollte.
Schleudergefahr: Auf Glatteis begibt sich, wer fürs Auto wirbt. Umstrittene Informationspflichten lassen sich kaum mehr werbewirksam umsetzen. Die Privatautonomie der Anbieter gehe zunehmend verloren, der Bund unterwandere die privatrechtlichen Handlungsspielräume, klagen Juristen. Diesen Problemen ist der zweite Teil einer „persönlich“-Serie gewidmet.
1. Einleitung
Der Kunsthandel hat sich schon immer zu einem grossen Teil über Auktionshäuser abgespielt, die Auktion ist eine der ältesten Handelsformen überhaupt1. Der Umsatz der drei grössten Auktionshäuser wird auf mehr als fünf Milliarden Dollar pro Jahr geschätzt. Die Handelsform geniesst heute auch in Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung eine überdurchschnittlich intensive Publizität, einerseits der erzielten Spitzenpreise wegen, anderseits aber auch wegen zweifelhafter Ware, welche bis-weilen über Auktionen abgesetzt wird.
1. Einleitung
Der Kunsthandel hat sich schon immer zu einem grossen Teil über Auktionshäuser abgespielt, die Auktion ist eine der ältesten Handelsformen überhaupt1. Der Umsatz der drei grössten Auktionshäuser wird auf mehr als fünf Milliarden Dollar pro Jahr geschätzt. Die Handelsform geniesst heute auch in Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung eine überdurchschnittlich intensive Publizität, einerseits der erzielten Spitzenpreise wegen, anderseits aber auch wegen zweifelhafter Ware, welche bis-weilen über Auktionen abgesetzt wird.
1. Einleitung
Der Kunsthandel hat sich schon immer zu einem grossen Teil über Auktionshäuser abgespielt, die Auktion ist eine der ältesten Handelsformen überhaupt1. Der Umsatz der drei grössten Auktionshäuser wird auf mehr als fünf Milliarden Dollar pro Jahr geschätzt. Die Handelsform geniesst heute auch in Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung eine überdurchschnittlich intensive Publizität, einerseits der erzielten Spitzenpreise wegen, anderseits aber auch wegen zweifelhafter Ware, welche bis-weilen über Auktionen abgesetzt wird.
Mocmoc ist Eigentum der Gemeinde Romanshorn. Darf sie folglich mit ihm machen,
was sie will? Nein. Auch wenn die Ansichten geteilt sind: Mocmoc ist Kunst, und
Kunst ist keine Strassenlampe, die man beliebig versetzen und ersetzen kann. Kunst
ist im Urheberrecht geschützt. Eigentümer von Kunstwerken müssen die Integrität
des Werkes erhalten und dürfen Originalwerke nur mit Vorbehalten zerstören.
Immer mehr für immer weniger Geld: Im eifrigen Bemühen um Kostensenkung gehen die Vertragsmuster einzelner Kunden von völlig falschen Annahmen aus. „persönlich“ listet die häufigsten Patzer auf.
Copyright ist im deutschsprachigen Raum ein schwammiger Begriff: klärendes Deutsch ist zu empfehlen. Eine Kurzberatung vor Vertragsabschluss lohnt sich.
Meister Pech kann auch bei Produktion im Inland mitspielen. Bei Produktionen im Ausland aber steigt das Gefahrenpotential. Wer trägt das Risiko? Fragen, die in der „persönlich“-Rubrik – ohne Kenntnis der Akten – nur allgemein zu beantworten sind.
Rauhere Winde, rauhere Sitten: Wenn gute Arbeitszeugnisse nicht mehr genügen (oder nicht vorhanden sind), beuten gestrandete Söhne die Referenzen ihrer ehemaligen Brotgeber schamlos aus. Das kann unlauter – und gar strafbar – sein.
Dreiecksverhältnisse sind fragile Beziehungen – nicht nur in der Liebe, auch im Geschäft. Vor allem dann, wenn die Angetraute auch noch mit der Geliebten kutschieren soll. Genau das aber verlangen Rahmenverträge von den Agenturen recht häufig. Ein Spiel mit dem Feuer?
Bildrechte und Abgebildetenrechte sind zweierlei. Wer Bilder bei Fotoagenturen einkauft, kauft urheberrechtliche Nutzungsrechte ein, selten aber "Reproduktionsrechte" der Abgebildeten.
Werbeagenturen sollen (oder wollen?) für Kunden bisweilen auch die Bank spielen. Die Motive sind vielfältig. Im Vordergrund steht der Komfort für den Kunden. Die Stellung der Agentur hat Folgen für die Steueradministration.
Pacta sunt servanda - Verträge müssen eingehalten werden. Schön wär’s! Arbeitnehmer sind an Mehrjahresverträge und Kündigungsfristen nur beschränkt gebunden - sehr zum Leidwesen der Kultur- und Sportinstitutionen, aber auch der Agenturen.
Ein halbes Dutzend Werbeauftraggeber hat das Vertragsdiktat gegenüber Agenturen übernommen. Ihre Vertragsentwürfe stammen aus der gleichen Küche. Agenturen argwöhnen: Handelt es sich um ein Abschiedsgeschenk des früheren SWA-Geschäftsführers?
Vereinbarung betreffend Schweigepflicht,
Urheberrechtsübertragung etc.
zwischen Agentur
und Subunternehmer/ Subunternehmerin (nachstehend SUB)
betreffend Projektauftrag
Schriftlichkeit fördert die Kommunikation. Schriftlichkeit fördert die Konzentration. Schriftlichkeit fördert die Qualität. Schriftlichkeit reduziert das Konfliktpotential. Ein Plädoyer für die Abkehr von der Viehhändlermentalität.
Landläufig werden schriftliche Verträge verteufelt. Die Söhne der Viehhändler sind überzeugt: Vertrauen statt Verträge. Dem ist entgegenzuhalten: Schriftlichkeit fördert die Qualität.
Der ASW-Ordner zum "Werbeleistungsvertrag" hat den Zorn der SWA-Geschäftsstelle auf sich gezogen. Grund: Die Werbeauftraggeber seien nicht in die Arbeiten einbezogen worden. Der SWA kündigt eine "gründliche" Überprüfung an.
1. Die vertraglichen Abmachungen
Die Herstellung eines Print- oder andern Medienprodukts, auch die bestellte Herstellung von Werbemitteln und künstlerischen Werken basiert auf Werkverträgen im Sinne von Art. 363 ff. OR. Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der oder die Unternehmer(in) zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung. Die Antwort auf die Frage, wem die Objekt-Daten eines bestimmten Werkes in einer bestimmten Produktionsphase ge-hören, hängt ab von den vertraglichen (ausdrücklichen, stillschweigenden oder konkludenten) Abmachungen zwischen Kunstschaffenden/Grafiker/Agentur und Kunde sowie zwischen Kunstschaffenden/Grafiker/Agentur (oder Kunde) mit Druckereien oder Druckvorstufenbe-trieben.
In den letzten Jahren feiern Rahmenverträge Inflation. Agentur wollen die verbindlichen Leitplanken der Zusammenarbeit mit den Kunden regeln. Der Teufel liegt aber auch hier im Detail - im Kleingedruckten. "persönlich" zeigt einige Schwachstellen auf.
Amerikanische Verhältnisse herrschen noch nicht. Dennoch: Das Haftungsrisiko für Agenturen ist grösser geworden. Sie werden vermehrt zur Kasse gebeten für Schaden, welcher durch rechtsverletzende Werbung entsteht.
Konzernturbulenzen bringen bestehende Kommunikationsverbindungen ins Wanken. Der neue CEO bricht laufende Kampagnen ab, eine ganze Mannschaft wird ausgewechselt, auch auch die Werbeagentur. Leidtragende sind die Agenturen, die auf das Wort der (früheren) Projektleiter vertrauten.
Nicht der Titel eines Vertrages, sondern der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien ist massgebend (Art. 18 OR, Ott 2000, S.l). Ein Versprecher, ein Verschrieb oder eine falsche juristische Qualifikation ändert nichts am wirklichen Inhalt.
Was nicht gefällt, muss nicht Mangel sein. Je grösser die Gestaltungsfreiheit, desto geringer die Anfälligkeit auf "Werkmängel" im rechtlichen Sinn. Was mangelhaft ist und was nicht zeigt die 2. Folge der "persönlich"-Serie zur Mängelhaftung der Kunstschaffenden und Kreativen.