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Auch an Messen und Ausstellungen sind – soweit Waren und Dienstleis-tungen direkt an die Endabnehmer verkauft werden – die Preis-Bekanntgabe-Vorschriften zu beachten. Bei einer Widerhandlung schrei-ten die Behörden auf Anzeige eines Beteiligten bzw. von Amtes ein. Dem Fehlbaren droht eine Busse von einigen hundert Franken bis maximal 10'000 Franken zuzüglich Verfahrenskosten.

Der Bundesrat hat gestützt auf das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbe-werb (UWG) detaillierte Bestimmungen zur Preisbekanntgabe in der Preisbe-kanntgabeverordnung (PBV) erlassen. Ziele der Preisbekanntgabevorschriften sind: Preisklarheit, Vergleichbarkeit der Preise und Verhinderung irreführender Preisangaben.

Wann gelten die Preisbekanntgabevorschriften?
Gemäss Art. 2 PBV gelten die Vorschriften der Verordnung für:
- das Angebot von Waren zum Kauf an Konsumenten;
- Rechtsgeschäfte mit Konsumenten mit wirtschaftlich gleichen oder ähnlichen Wirkungen wie der Kauf, beispielsweise Abzahlungsverträge, Mietkaufverträ-ge, Leasingverträge und mit Kaufgeschäften verbundene Eintauschaktionen (kaufähnliche Rechtsgeschäfte);
- das Angebot der in der PBV speziell genannten Dienstleistungen;
- die an Konsumenten gerichtete Werbung für sämtliche Waren und Dienstleis-tungen.

Grundsätzlich sind die Preisbekanntgabevorschriften am Ort des Verkaufs von Waren, z.B. im Laden, immer zu beachten. Bei Dienstleistungen nur für Dienst-leistungen, welche der PBV unterstellt sind. Diese Vorschriften gelten auch für Messen und Ausstellungen, wenn direkt an Konsumenten verkauft wird.

Konsumenten sind Personen, die Waren oder Dienstleistungen für Zwecke kau-fen, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätig-keit stehen.

Preisanschrift im Laden
Anzuschreiben ist der tatsächlich für die Ware (oder Dienstleistung) zu bezahlen-de Preis in Schweizerfranken - der Detailpreis. Die „Schweizer-Franken-Vorschrift“ wird verletzt, wenn man nur in Euro beschriftet. Überwälzte öffentli-che Abgaben sowie vorgezogene Entsorgungsbeiträge müssen im Detailpreis in-begriffen sein.

Für messbare Waren, die dem Konsumenten zum Kauf angeboten werden, ist der Grundpreis bekanntzugeben. Für vorverpackte Ware sind Detail- und Grundpreis bekanntzugeben. In Art. 5 Abs. 3 PBV sind Ausnahmen angeführt, bei denen der Grundpreis nicht bekanntgegeben werden muss, z.B. bei Behältern mit einem Nenninhalt von 75cl.

Die Preisangabe hat direkt auf oder unmittelbar neben der Ware zu erfolgen. Die Konsumenten müssen klar erkennen können, auf welches Produkt und welche Verkaufseinheit sich der Detailpreis bezieht. Bei einer Vielzahl gleicher Ware ist auch die Regalanschrift, der Anschlag von Preislisten oder das Auflegen von Ka-talogen zulässig. Letzteres ist auch zulässig bei Antiquitäten, Kunstgegenstän-den, Orientteppichen, Pelzwaren, Uhren, Schmuck und anderen Gegenständen aus Edelmetallen, wenn der Preis 5000 Franken übersteigt.

Preisbekanntgabe in der Werbung
Werbung ohne Nennung von Preisen fällt nicht unter die PBV. Werden in der Werbung aber Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzu-geben.

Sobald in der Werbung Preise genannt werden, muss die beworbene Ware spezi-fiziert werden. Aus der Preisbekanntgabe muss hervorgehen, auf welche Ware und Verkaufseinheit oder auf welche Art, Einheit und Verrechnungssätze von Dienstleistungen sich der Preis bezieht. Die Waren sind nach Marke, Typ, Sorte, Qualität und Eigenschaften zu umschreiben. Die Preisangabe muss sich auf die allenfalls abgebildete oder mit Worten bezeichnete Ware beziehen.

Wegleitung des SECO
Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat eine informative Broschüre („Wegleitung für die Praxis“) zu diesem Thema herausgegeben, deren Lektüre jedem Gewer-betreibenden hiermit empfohlen sei. Sie kann auch auf der Homepage (www.seco.admin.ch) heruntergeladen werden.


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