Im zur Publikation vorgesehenen Entscheid 5A_624/2024 vom 27.08.2025 hat das Bundesgericht betont, wie stark das Selbstbestimmungsrecht bei Vorsorgeaufträgen zu schützen ist. Die betroffene Frau hatte in ihrem Vorsorgeauftrag von 2017 ihren Ehemann und bei dessen Vorversterben, zwei ihrer drei Söhne als Vorsorgebeauftragte eingesetzt. Nach dem Tod des Ehemannes und der Urteilsunfähigkeit der Frau, stellte sich die Frage, ob der nächste eingesetzte Sohn als Vorsorgebeauftragter trotz familiärem Konflikt geeignet ist.
Das Obergericht Thurgau verneinte die Eignung des Sohnes für die Vermögenssorge und die Vertretung im Rechtsverkehr seiner Mutter. Begründet hatte es dies damit, dass die Einsetzung den familiären Konflikt weiter verschärfen könnte und dadurch potenziell die Interessen der betroffenen Mutter beeinträchtigt würden. Das Bundesgericht sah dies anders: Die blosse Möglichkeit einer Verschärfung des Konflikts rechtfertigt keinen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Mutter, welche ihren Sohn vollumfänglich als Vorsorgebeauftragter einsetzen wollte. Entscheidend sei die objektive Eignung der Person. Solange diese gegeben sei, dürfe die Behörde den Willen der betroffenen Person nicht einfach übergehen. Selbst dann nicht, wenn sie eine neutrale Lösung – bzw. hier die Einsetzung eines Berufsbeistandes – für «besser» hielte.
Zudem machte das Gericht deutlich: Selbst wenn sich die Verhältnisse seit der Errichtung des Vorsorgeauftrages verändert haben, ist relevant, ob sich die betroffene Person dessen bewusst war – und dennoch bei ihrer Wahl blieb. Sollte sich herausstellen, dass sich der Konflikt durch die Einsetzung wirklich verschärft und sich negativ auf die Interessen der Mutter einwirkt, kann die Erwachsenenschutzbehörde immer noch eingreifen.
Das Urteil unterstreicht: Behörden dürfen Vorsorgeaufträge nicht «vorsorglich» aushebeln. Wer bewusst und urteilsfähig einen Vorsorgeauftrag verfasst, darf auf die Respektierung seines Willens zählen.