Die Ehefrau meines Freundes will nicht in die Scheidung einwilligen. Muss er jetzt tatsächlich zwei Jahre warten? Sie ist freiwillig aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen. Muss er trotzdem Unterstützungsbeiträge leisten?
Von G.K. aus S.
Antwort:
Ohne Einwilligung des anderen Ehepartners kann die Scheidung erst nach zweijähriger Trennung ausgesprochen werden. Der Beginn der Trennungsfrist wird meist auf den Termin des Auszuges festgesetzt. Und ihr Freund muss allenfalls Unterstützungsbeiträge bezahlen, wenn nach der Bestreitung seiner eigenen Lebenskosten ein Überschuss bleibt.
Da bereits während der Trennungszeit viele finanzielle und auch organisatorische Angelegenheiten anfallen, besteht die Möglichkeit beim Gericht ein sogenanntes Eheschutzverfahren hängig zu machen und das Getrenntleben zu regeln. Ebenfalls können die Eheleute gemeinsam (ohne Gericht) eine Trennungsvereinbarung unterzeichnen. Dabei wird vorerst vereinbart, wer in der ehelichen Wohnung bleibt, wer die Betreuung der Kinder inne hat und wann die Besuche beim anderen Elternteil stattfinden. Zudem wird eine Unterhaltszahlung für die Kinder und evtl. für die Ehefrau festgelegt.
Bei der Zuteilung der ehelichen Wohnung zur Nutzung während der Trennung wird vor allem darauf geachtet, die Kinder nicht aus ihrem gewohnten Umfeld zu reissen. Die Nutzung hat jedoch keinerlei Einfluss auf die Eigentumsverhältnisse. Die güterrechtliche Auseinandersetzung und allfällige Aufteilung der Vermögenswerte in Eigengut und Errungenschaft findet erst im Zeitpunkt der Scheidung statt.
Für die Festlegung von Unterhaltsbeiträgen ist sowohl im Eheschutzverfahren als auch später in der Scheidung der ehelich gelebte Lebensstandart massgeblich. Wenn die Ehefrau bereits während der Ehe Teilzeit gearbeitet hat, ist es ihr zumutbar, weiterhin einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen, auch wenn sie schulpflichtige Kinder zu betreuen hätte.
von MLaw Véronique Dumoulin, publiziert in Obersee Nachrichten