Wer sein Vermögen bei einem Finanzinstitut hinterlegt, geht meist davon aus, es jederzeit zurückverlangen zu können. Doch was gilt, wenn plötzlich Sanktionen ins Spiel kommen und unklar wird, wer tatsächlich die Kontrolle über die Vermögenswerte ausübt? Mit genau dieser Frage hatte sich das Bundesgericht im Urteil 4A_535/2025 vom 28. April 2026 zu befassen.
Eine Gesellschaft hatte bei einem FINMA-regulierten Wertpapierhaus Kryptowährungen verwahren lassen. Als sie deren Übertragung verlangte, verweigerte das Institut die Ausführung. Der Grund: Es befürchtete, mit der Freigabe gegen Sanktionsvorschriften zu verstossen, weil konkrete Hinweise auf Verbindungen zu sanktionierten Personen bestanden.
Grundsätzlich gilt im Auftragsrecht: Wer beauftragt wird, hat die Weisungen seines Kunden zu befolgen. Das Bundesgericht erinnerte jedoch daran, dass diese Pflicht dort endet, wo die Ausführung einer Weisung gegen öffentlich-rechtliche Normen verstossen könnte.
Besonders wichtig: Das Finanzinstitut musste nicht zweifelsfrei beweisen, dass eine sanktionierte Person die Vermögenswerte tatsächlich kontrollierte. Es genügte, dass aufgrund der Umstände konkrete Anhaltspunkte und damit ein begründeter Verdacht für eine solche Kontrolle bestanden. Unter diesen Voraussetzungen durfte das Institut die Herausgabe verweigern.
Das Urteil verdeutlicht damit einen zentralen Grundsatz des Auftragsrechts: Ein Beauftragter ist nicht verpflichtet, Weisungen auszuführen, die ihn in Konflikt mit dem Gesetz bringen könnten. Die Vertragstreue findet im Bereich von sanktionsrechtlichen Blockierungspflichten bereits bei begründetem Verdacht ihre Grenze.
Weisungen des Auftraggebers sind zwar grundsätzlich verbindlich. Bestehen jedoch ernsthafte rechtliche Risiken, darf ein Beauftragter die Ausführung verweigern. Das Bundesgericht stärkt damit die Verantwortung von Finanzinstituten, die Rechtmässigkeit von Weisungen eigenständig zu prüfen und nicht eine behördliche Anordnung abzuwarten.