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Der Ruf nach mehr Sonnenenergie hat Gehör gefunden. Fördergelder, Grossprojekte, Positionspapiere. Paradoxerweise ist es ausgerechnet das Umweltschutzgesetz, welches dem Ausbau Grenzen setzt.

Wo Licht ist, ist auch Schatten. Für den Nachbarn einer Solaranlage kann sich der sprichwörtliche Schatten in Gestalt von zusätzlichem Licht zeigen. Blickte er deren Installation vorgängig noch zugeneigt entgegen, stellt sich für ihn nun die Frage: «Hat oder muss er sich blenden lassen?»

In der Sprache des Gesetzgebers bedeutet «Umweltschutz» in erster Linie Schutz des Menschen – Schutz vor lästigen oder schädlichen Einwirkungen. Vom Anwendungsbereich des Umweltschutzgesetzes erfasst sind unter anderem Lärm, Erschütterungen und auch reflektiertes Sonnenlicht. Eine unzulässige, durch Lichtreflexion verursachte Umweltbelastung (Blendung) liegt vor, wenn Menschen an Orten, an denen sie sich längere Zeit aufhalten – etwa in Wohnräumen, auf Balkonen oder Sitzplätzen – in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört werden.

Diese Voraussetzungen erachtete der Besitzer einer Attikawohnung in der Stadt Zug als erfüllt, nachdem auf dem Dach eines Nachbargebäudes eine Solaranlage installiert wurde. Seiner Schilderung zufolge führt die durch die PV-Anlage verursachte Blendwirkung zu einer schweren Beeinträchtigung – und bei starker Sonneneinstrahlung gar zur Verunmöglichung – der Nutzung seines Wohnraums. Nach knapp fünfjährigem Streit befasste sich das Bundesgericht kürzlich mit dem Fall. Berechnungen und ein Augenschein ergaben, dass über mehrere Monate an sonnigen Tagen Reflexionen auftreten. Die Blendung dauert an einzelnen Punkten rund 30 bis 40 Minuten, insgesamt eine gute Stunde für das gesamte Attikageschoss, bei mässiger Intensität. An zentralen Aufenthaltsorten (Sitzplatz, Wohnbereich) sind die Effekte stark reduziert oder teilweise nicht wahrnehmbar und der Einsatz von Storen und Markisen verspricht zusätzlichen Schutz. Das Bundesgericht erkannte unter diesen Umständen keine erhebliche Störung des Wohlbefindens. Gegen eine Sanierung der PV-Anlage sprachen zudem die damit einhergehenden Kosten und das öffentliche Interesse an der vermehrten Nutzung erneuerbarer Energien. Die Einschränkungen in der Nutzung der Attikawohnung seien deshalb hinzunehmen, wobei auch das Abwenden des Blicks oder das Aufsetzen einer Sonnenbrille zumutbar seien.

Solaranlagen vs. Umweltschutz? Der Sieg gebührt der Sonnenbrille – sie macht das Nebeneinander erträglich.

Von Rechtsanwalt Severin Gabathuler, publiziert im Sarganserländer, im Werdenberger & Obertoggenburger und in der Linth-Zeitung


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