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In einem kürzlich ergangenen Urteil (1C_264/2024) beschäftigte sich das Bundesgericht mit dem Thema Lärm einer offenen Schulsportanlage. Hintergrund war die Erweiterung des Schulhauses Loreto in Zug. Ein Nachbar wehrte sich gegen die Baubewilligung, weil er durch die intensivere und ausserschulische Nutzung der Sportanlage (Rasenfeld, Beachvolleyballfeld und Tischtennisplatz) mehr Lärm befürchtete.

Die lärmrechtliche Prüfung der Anlage zeigte, dass die zulässigen Richtwerte für den Sportlärm am Abend bei mehreren Liegenschaften teilweise deutlich überschritten werden könnten. Solche Überschreitungen seien nicht mehr bloss geringfügig und erforderten zusätzliche Massnahmen. Aus diesem Grund reduzierte das Bundesgericht die abendliche Betriebszeit von 22:00 Uhr auf 21:00 Uhr.

Das Gericht stellte zudem klar, dass Betreiber von Anlagen sich nicht einfach darauf berufen können, Nutzer hätten gegen die Benützungsregeln verstossen. Auch Lärm, der durch eine nicht ganz regelkonforme Nutzung entsteht, kann der Anlage zugerechnet werden. Die Betreiber müssen daher dafür sorgen, dass Nutzungsbeschränkungen tatsächlich eingehalten werden.

Eine vollständige Einzäunung der Sportanlage hielt das Bundesgericht jedoch für unverhältnismässig. Das öffentliche Interesse der Quartierbevölkerung an frei zugänglichen Schulsportanlagen zur Freizeitgestaltung überwiege.

Das Urteil zeigt, dass Schul- und Sportanlagen zwar einen hohen gesellschaftlichen Nutzen haben. Wo der Lärm für die Nachbarschaft aber zu gross wird, müssen konkrete Einschränkungen folgen.


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