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Mit dieser spannenden Thematik hat sich das Bundesgericht kürzlich in einem Urteil (BGer 5A_703/2025 vom 16.06.2026) befasst. Das Urteil zeigt eindrücklich, dass ein Pseudonym einer realen Person allein noch keinen Persönlichkeitsschutz garantiert.

Ausgangspunkt war eine Autorin, die im Rahmen eines «Sneak Peek» über sogenannte «Toxic Leaders» die Geschichte von «Sophia und Joe» schilderte. Darin wurde die Figur «Joe» unter anderem als «Lügner», «Psychopath» und «Meister der Manipulation» bezeichnet. Der Betroffene machte geltend, dass Personen aus seinem Umfeld ihn trotz der Anonymisierung erkennen würden.

Das Bundesgericht gab ihm Recht: Für eine Persönlichkeitsverletzung ist nicht entscheidend, ob die breite Öffentlichkeit eine Person identifizieren kann. Es genügt, wenn die betroffene Person sich selbst erkennt und vernünftigerweise erkennen darf.

Ein geänderter Name schützt somit nicht automatisch vor rechtlichen Konsequenzen. Wer reale Personen in Büchern, Blogbeiträgen oder Social-Media-Posts anhand charakteristischer Details beschreibt, sollte sich bewusst sein: Auch ein «Joe» kann rechtlich schnell als reale Person erkannt werden. Und dann greift der Persönlichkeitsschutz.


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