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Wenn Anonymisierung Unbeteiligte trifft

Vor dem Kreisgericht See‑Gaster in Uznach ist vor Kurzem ein über 70‑jähriger Anwalt zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ihm wurden unter anderem Veruntreuung und weitere Vermögensdelikte vorgeworfen. Die Berichte darüber sorgten in verschiedenen Regionen für Gesprächsstoff – nicht zuletzt, weil einige Medien weder den Namen noch die Kanzlei des Beschuldigten nannten. Viele fragen sich: Wenn ein Anwalt seine Position missbraucht hat, müsste die Öffentlichkeit nicht wissen, wer er ist?

Zudem mutmassten viele, wer denn hinter der Anonymisierung versteckt sein könnte. Allzu viele über 70-jährige Anwälte gibt es im Gerichtskreis See-Gaster nicht. Kein Laie kann auf Anhieb nachvollziehen, dass Gerichtsverfahren nicht zwingend dort stattfinden, wo eine beschuldigte Person wohnt oder arbeitet. Das führt auf falsche Fährten, wenn der Angeklagte nicht identifiziert wird. Wenn Medien berichten, dass ein „über 70‑jähriger renommierter Anwalt aus der Region“ verurteilt wurde, kann das zu ungewollten Verdächtigungen gegenüber völlig unbeteiligten Personen führen. Paradoxerweise kann also eine fehlende Namensnennung jene schädigen, die unschuldig sind. Um sie zu schützen, kann eine klare Identifikation des tatsächlichen Täters im Einzelfall eher geboten sein als eine Anonymisierung.

Medien haben bei der Frage der namentlichen Berichterstattung sowohl öffentliche Interessen (i.C. Schutz der Öffentlichkeit vor weiteren Übergriffen eines Anwalts), als auch den Persönlichkeitsschutz zu beachten. Und zwar nicht nur den Persönlichkeitsschutz des Angeklagten, sondern auch den Persönlichkeitsschutz der Berufskollegen. Je kleiner der Kreis einer Berufsgruppe ist, desto eher muss ein Angeklagter eindeutig identifiziert werden, sei es durch Namensnennung, sei es durch unmissverständlichen Hinweis auf den Sitz seiner Kanzlei oder andere Kennzeichen. Dies entspricht auch der Praxis des Bundesgerichts und des Presserates.

Im Fall des erstinstanzlich verurteilten Anwalts aus Lichtensteig stellen wir fest, dass in vielen überregionalen Medien, vom „Beobachter“ über „Aargauer Tagblatt“ bis zu St. Galler Medien der Name des Anwalts aus dem Toggenburg erwähnt wurde. Nicht so in den regionalen Medien. Auf diese Art werden eine kleine Anzahl von über 70-jährigen Anwälten einer potenziellen Persönlichkeits- oder Rufschädigung ausgesetzt.

Der Fall zeigt, wie schwierig die mediale Abwägung sein kann. Zwischen Informationsauftrag, Persönlichkeitsschutz des Täters und Schutz der Unbeteiligten die richtige Balance zu finden, erfordert Fingerspitzengefühl.

Von Dr. iur. Bruno Glaus, publiziert in der Linth Zeitung und im Sarganserländer


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