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Vergleich ist Vergleich – auch bei schwerem Behandlungsfehler

Was passiert, wenn sich ein Patient und eine Klinik nach einem gravierenden Behandlungsfehler auf eine Entschädigung einigen – und sich später zeigt, dass die gesundheitlichen Folgen schwerer sind als angenommen? Kann ein solcher Vergleich nochmals aufgerollt werden?

Mit dieser Frage hatte sich das Bundesgericht zu befassen. Dem Entscheid lag ein dramatischer Sachverhalt zugrunde: Bei einer Operation wurde hochkonzentrierte Essigsäure statt einer stark verdünnten Lösung verabreicht. Die Folgen waren schwerwiegend und führten zu langer Hospitalisation sowie bleibenden Beeinträchtigungen. Einige Monate später einigten sich Patient und Klinik auf CHF 1.5 Mio. – „per Saldo aller Ansprüche“. Der Patient verzichtete im Gegenzug auf weitere rechtliche Schritte gegen die Klinik und alle beteiligten Personen.

Später verlangte er mehrere Millionen Franken zusätzlich. Sein Gesundheitszustand sei deutlich schlechter als erwartet. Er focht den Vergleich an – ohne Erfolg.

Erstens verneinte das Bundesgericht einen sogenannten Grundlagenirrtum. Ein Vertrag kann aufgehoben werden, wenn sich eine Partei über eine wesentliche Tatsache irrt. Hier ging es um die künftige Arbeitsfähigkeit. Entscheidend war jedoch: Beide Seiten wussten beim Vertragsabschluss, dass der weitere Verlauf ungewiss war. Wer einen Vergleich im Bewusstsein einer Unsicherheit abschliesst, kann sich später nicht auf einen Irrtum über genau diese Unsicherheit berufen.

Zweitens prüfte das Gericht eine absichtliche Täuschung. Die Klinik hatte interne Untersuchungsergebnisse nicht offengelegt. Da dem Patienten jedoch bekannt war, dass ein Behandlungsfehler vorlag, und er ausdrücklich eine rasche Gesamtlösung anstrebte, verneinte das Bundesgericht eine Pflicht zur weitergehenden Information.

Zentral war zudem die sogenannte Saldoklausel. Eine solche Klausel bedeutet, dass mit der vereinbarten Zahlung sämtliche Ansprüche endgültig abgegolten sind. Sie soll spätere Nachforderungen verhindern. Dabei handelt es sich oft um einen umfassenden Verzicht – nicht nur auf bekannte, sondern auch auf mögliche zukünftige Ansprüche.

Im konkreten Fall schützte die Klausel nicht nur die Klinik, sondern auch alle beteiligten Personen. Das Bundesgericht qualifizierte dies als «Vertrag zugunsten Dritter». Auch der behandelnde Arzt – obwohl nicht selbst Vertragspartei – konnte sich daher auf den vereinbarten Schlussstrich berufen.

Der Entscheid zeigt: Ein Vergleich soll Rechtsfrieden schaffen. Wer eine umfassende Saldoklausel unterzeichnet, kann nur in Ausnahmefällen darauf zurückkommen. Entsprechend wichtig ist eine sorgfältige rechtliche Prüfung vor Vertragsabschluss.

Foto von Scott Graham auf Unsplash


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