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Was passiert im medizinischen Notfall, wenn keine Patientenverfügung vorliegt?

Für den Fall, dass eine Person ihren Willen nicht mehr äussern kann, z.B. weil sie nach einem schweren Unfall im Koma liegt, kann sie mit einer Patientenverfügung im Voraus festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie in diesem Fall zustimmt oder auch, welche Person sie gegenüber der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt vertreten soll, um das weitere medizinische Vorgehen festzulegen. Was aber, wenn keine Patientenverfügung vorliegt?

Für den Fall, dass keine Patientenverfügung vorliegt, sieht das Zivilgesetzbuch (ZGB) verschiedene vertretungsberechtigte Personen vor, die zusammen mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die notwendigen medizinischen Massnahmen und Behandlungen planen. Nur in Notfällen trifft die Ärztin oder der Arzt medizinische Massnahmen nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der betroffenen Person ohne Beizug der vertretungsberechtigten Person.

Gesetzlich vertretungsberechtigt sind nacheinander folgende Personen:

  • der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen;
  • die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, wenn sie oder er mit der betroffenen Person einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
  • die Person, die mit der betroffenen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet (z.B. Lebenspartnerin oder Lebenspartner);
  • die Nachkommen, wenn sie der betroffenen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
  • die Eltern, wenn sie der betroffenen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
  • die Geschwister, wenn sie der betroffenen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.

Es kann vorkommen, dass mehrere Personen vertretungsberechtigt sind (z.B. mehrere Kinder der betroffenen Person). Können sich diese Personen nicht einigen, muss im Extremfall die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eingeschaltet werden.


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