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Urheberrecht und Social-Media: Aufgepasst bei fremden Inhalten

Bilder (und Kurzvideos) sagen oft mehr als tausend Worte – das gilt insbesondere auch auf Social-Media-Plattformen. Seit bald einem Jahrzehnt sind visuell geprägte Social-Media-Plattformen aus dem Alltag vieler Menschen nicht mehr wegzudenken. Die letzten Urlaubsfotos werden z.B. auf Facebook oder Instagram mit Freunden geteilt, ein bei Google gefundenes Bild wird als Profilbild verwendet und Unternehmen „hübschen“ ihre Instagram-Profile mit fremden Bildern und Videos auf, um dadurch Aufmerksamkeit zu generieren oder gar viral zu gehen. Dass dabei das Urheberrecht tangiert wird, ist vielen nicht bewusst.

Grundsätzlich sind sämtliche Fotografien, und im Übrigen auch Videos und Textbeiträge, wenn sie einen Werkcharakter aufweisen, automatisch urheberrechtlich geschützt. Selbst Schnappschüsse geniessen seit 2020 urheberrechtlichen Schutz. Nur dem Urheber steht es dann unter anderem zu, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Eine Ausnahme hiervon bildet die Vervielfältigung im privaten Rahmen. Die Abgrenzung, ob noch Privatgebrauch vorliegt oder nicht, ist im Einzelfall zu prüfen, eine Veröffentlichung auf Social-Media-Plattformen fällt kaum jemals darunter. Am Verbot, ein Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten, ändert auch die Tatsache nichts, dass die Inhalte bereits auf einer Social-Media-Plattform veröffentlicht wurden, zumal bei der Verbreitung des Werkes durch den Urheber im Normalfall Nutzungsrechte lediglich gegenüber dem Betreiber der Plattform und nicht gegenüber anderen Nutzern zugestanden worden sind. Einzig das Verbreiten mittels der auf der Social-Media-Plattform eingebetteten „Teilen“ oder „Sharen“-Funktion scheint im Normalfall unbedenklich, da es sich hierbei technisch gesehen um sog. „Embedding“ handelt, die Quelle stets sichtbar ist und das Werk im rechtlichen Sinne nicht vervielfältigt und verbreitet wird.

Verstösse gegen das Urheberrecht werden mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet. Zudem kann die verletzte Person zivilrechtlich Schritte gegen den Verletzenden einleiten und so bspw. Schadenersatz in Höhe der Nutzungsrechte resp. die Herausgabe allfälliger Gewinne verlangen. Um Abmahnungen, nachträgliche Rechnungen für Nutzungsrechte und Strafverfahren zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, bei sämtlichen Inhalten stets die entsprechenden Nutzungsrechte beim Urheber einzuholen und im Zweifelsfall lieber einmal mehr auf die Nutzung zu verzichten.

 

Foto von dole777 auf Unsplash


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