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Gibt es ein Recht auf Löschung der Daten von einer Online-Plattform?

Eine Bade- und Freizeitanlage lässt sich auf einer Tourismus- und Buchungsplattform listen und unterhält dort ein Nutzerkonto. Im Laufe der Zeit kommt es vermehrt zu negativen Bewertungen. Der Betreiber der Freizeitanlage vermutet ein geplantes Vorgehen der Konkurrenz. Er schliesst das Nutzerkonto. Auf der Website der Buchungsplattform sind aber nach wie vor Informationen über die Freizeitanlage abrufbar und insbesondere die Bewertungen sind weiterhin online. Der Betreiber der Freizeitanlage klagt vor dem Handelsgericht und verlangt die Löschung sämtlicher Daten.

Hat die Klage Erfolg? Nein. Das Handelsgericht begründet seine Entscheidung so:

Mit der Eröffnung des Nutzerkontos hat die Klägerin in die Veröffentlichung ihrer Daten eingewilligt. Erst nachdem die Klägerin das Konto mehrere Jahre genutzt hatte und nachdem es zu den negativen Bewertungen gekommen war, hat sie das Konto geschlossen und ihre Einwilligung widerrufen. In dieser Konstellation ist das Widerrufsrecht eingeschränkt. Die Einwilligung darf nur widerrufen werden, wenn das Interesse der Klägerin am Schutz der Persönlichkeit dasjenige der Verletzerin an der Aufrechterhaltung der Informationen bedeutend übersteigt.

Die Messlatte für eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung ist hoch. Das Gericht führt aus: „Der Schutz richtet sich nur dagegen, dass Personen in ihrem Ansehen empfindlich herabgesetzt werden. Leichte Fälle, wie sie im gesellschaftlichen Umgang laufend vorkommen, sind nicht persönlichkeitsverletzend.“

Bei der Veröffentlichung der Firmendaten handelt es sich um Tatsachen, die allgemein zugänglich sind und die die Klägerin auf ihrer Website selbst der Öffentlichkeit zugänglich macht. Die Weiterverbreitung von Daten, welche die Klägerin selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, ist nicht persönlichkeitsverletzend.

Und auch die Veröffentlichung von Bildern und Gästebewertungen, die die Klägerin nicht selbst eingestellt hat, sind - so das Handelsgericht - nicht persönlichkeitsverletzend. Denn dem Diskretionsinteresse der Klägerin, namentlich an für sie nicht vorteilhaften Bewertungen, stehen gewichtige private und öffentliche Interessen entgegen. Potenzielle Kunden haben ein erhebliches Interesse an einer kostenlosen vorgängigen Information über das Angebot. Die Bewertungsplattform verbessert die Informationslage der Kunden enorm, da die Informationen nicht direkt vom Anbieter stammen und damit allenfalls objektiver sind. Die Klägerin muss sich daher auch Bewertungen wie diese gefallen lassen: „An jeder Ecke ist es dreckig, was eklig und schmuddelig wirkt. Die Lage im Industriequartier erzeugt ein entsprechendes Ambiente. Die Preise für das Essen sind eine absolute Frechheit, weil es lieblos angerichtet, die Salatsauce wässrig und fad und das Poulet total vertrocknet war.“

Was ist das Fazit?

Da für Gastronomie- und Tourismusbetriebe der Vertrieb über Buchungsplattformen nahezu unumgänglich ist, ist ein gutes Management dieser Vertriebskanäle besonders wichtig. Schlechte Bewertungen sind schwer bis gar nicht aus der digitalen Welt zu schaffen.


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