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Volljährigenunterhalt: Wie viel vom Lehrlingslohn wird angerechnet?

Lassen Eltern sich scheiden, stellt sich die Frage, wie viel Unterhalt für die Kinder geleistet werden muss. Eine Unterhaltspflicht besteht mitunter nicht nur für minderjährige, sondern - zumindest teilweise - auch für volljährige Kinder, die noch in der Ausbildung stecken. Verdient das Kind während seiner Ausbildung, so kann von ihm aber erwartet werden, dass es etwas zum eigenen Unterhalt beiträgt.

In welchem Umfang das Erwerbseinkommen des Kindes in die Unterhaltsberechnung miteinbezogen wird, war vor Kurzem Gegenstand eines Falls vor Bundesgericht: Nachdem die Vorinstanz ermessen hatte, dass 30% des Nettolehrlingslohns anzurechnen sei, reichte der unterhaltspflichtige Vater des Lehrlings Beschwerde ein. Er vertrat den Standpunkt, dass grundsätzlich das gesamte Einkommen seines Kindes zu berücksichtigen sei.

Das Bundesgericht sah das anders: Wie viel vom Lehrlingslohn anzurechnen sei, liege im Ermessen des Gerichts. Sicher unzulässig ist jedoch, das ganze Erwerbseinkommen des Kindes ab Volljährigkeit schematisch und ohne Begründung in die Unterhaltsberechnung miteinfliessen zu lassen.

Das noch in der Ausbildung steckende Kind muss also nicht befürchten, im Scheidungsfall der Eltern plötzlich ganz alleine für den eigenen Unterhalt aufkommen zu müssen. Stattdessen ist eine Anrechnung im Umfang von etwa 30% des Verdienstes durch die kantonalen Instanzen üblich.