Wasser - der Stoff des Lebens - ist eine höchst wertvolle Ressource. Entsprechend freue sich, wer eine Quelle auf dem eigenen Grundstück findet. Doch aufgepasst: Nicht jede Quelle auf einem privaten Grundstück gehört automatisch dessen Eigentümer!
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch sieht vor, dass Quellen grundsätzlich Bestandteil der Grundstücke sind, auf welchen sie hervortreten. Der Eigentümer des Grundstücks ist daher in der Regel auch Eigentümer der Quelle. So will es das in Art. 704 Abs. 1 ZGB verankerte Akzessionsprinzip. Im Unterschied dazu besteht an «öffentlichen Gewässern» - egal ob stehend oder fliessend - im Allgemeinen kein Privateigentum (Art. 664 Abs. 2 ZGB). Wann ein Gewässer als öffentlich gilt, das bestimmen wiederum die Kantone.
Bei Wasserquellen spielt es also eine Rolle, ob sie vom kantonalen Gesetz als Privatquelle oder als öffentliche «Bach- oder Flussquelle» qualifiziert werden. Bei letzterer Kategorie gilt die Wasserquelle als Teil des von ihr gebildeten Wasserlaufs und eben gerade nicht mehr als Teil des privaten Grundstücks.
Problematisch ist nun, dass viele kantonale Gesetze häufig nicht klar regeln, wann der Wasserausstoss zum Wasserlauf, sprich die Quelle zur Bachquelle wird. So stand im Dezember 2022 ein entsprechendes Gesetz des Kantons Wallis vor dem Bundesgericht auf dem Prüfstand. Im betreffenden Fall stritt sich die Gemeinde mit den Grundeigentümern um das Eigentum an der Quelle, die auf deren Parzelle entsprang. Bei der Auslegung des kantonalen Gesetzes hielt das Bundesgericht sodann Folgendes fest: Nur, wenn das austretende Wasser von Anfang an einen Bach formt – also ein Bachbett mit festen Ufern hat – kann von einer öffentlichen Bachquelle die Rede sein. Der Wasseraustritt muss also so «mächtig und stetig» sein, dass das Wasser tatsächlich einen Bach bildet und nicht gleich wieder im Boden versickert. In der den Kanton Wallis betreffenden Sache war dies nicht der Fall. Die Gemeinde hatte das Nachsehen, die Quelle blieb Privateigentum.
Plätschert es bei Ihnen hinterm Haus? Dann ist möglicherweise ein juristisch versierter Blick ins Kantonsgesetz angezeigt um abzuklären: Gurgelt da noch eine Quelle oder fliesst dort schon ein Bach?