Im Zentrum des zur Publikation vorgesehenen Urteils des Bundesgerichts 9C_199/2022 vom 29. April 2025 stand ein Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, der von verschiedenen Krankenversicherern wegen angeblich unwirtschaftlicher Behandlung der Patienten verklagt wurde. Die Vorinstanz, das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern, hatte den Arzt gestützt auf eine Analyse, die ihn mit vergleichbaren Ärzten in Relation setzte, zur Rückzahlung von Vergütungen aus obligatorischer Krankenpflegeversicherung von über CHF 156'000.- verpflichtet.
Das Bundesgericht hielt fest, dass die sogenannten Praxisbesonderheiten im konkreten Fall nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung der Praxistätigkeit sei grundsätzlich anhand des Gesamtkostenindexes durchzuführen, also unter Einbezug direkter (vom Arzt selbst durch Sprechstunden, Röntgenbilder etc. verursacht) und veranlasster (durch verordnete Medikamente, Überweisungen an Spezialisten etc.) Kosten. Die Vorinstanz habe diesen Grundsatz verletzt, indem sie allein den Index der direkten Arztkosten heranzog und damit allfällige tiefe Medikamentenkosten oder eingesparte Fremdleistungen durch den Beschwerdeführer unbeachtet liess.
Der betroffene Arzt machte unter anderem geltend, in seiner Praxis überdurchschnittlich viele psychisch kranke Menschen zu behandeln sowie aufwändige Leistungen wie Wundversorgungen und Kleinchirurgie selbst zu erbringen, wodurch er sich kostenmässig vom durchschnittlichen Leistungsangebot der Referenzgruppe deutlich abhebe. Diese Faktoren können, so das Gericht, eine erhebliche Praxisbesonderheit darstellen. Solche Besonderheiten seien entscheidend, um eine faire Wirtschaftlichkeitsbeurteilung vornehmen zu können. Dass das Schiedsgericht diese Elemente nicht umfassend geprüft hatte, sei bundesrechtswidrig. Die Sache wurde daher zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Das Urteil stellt fest: Eine Wirtschaftlichkeitsprüfung darf nicht schematisch erfolgen. Sie muss der Komplexität medizinischer Versorgung und der Vielfalt ärztlicher Praxisstile gerecht werden. Pauschale Vergleiche reichen nicht – gefragt ist eine sorgfältige Einzelfallanalyse.