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Musikhören im Büro – was ist erlaubt?

Ein Arbeitstag im Büro kann manchmal ganz schön zäh sein. Die Zeit vergeht langsam, man fühlt sich antriebslos und sehnt sich nach etwas Ablenkung. Musik kann da eine willkommene Auflockerung sein, zumal viele Menschen berichten, dass sie damit konzentrierter und produktiver arbeiten. Doch ist es urheberrechtlich erlaubt, im Gemeinschaftsbüro das Radio aufzudrehen?

Urheber von Musik oder Radioprogrammen haben grundsätzlich das ausschliessliche Recht, ihre Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen. Dazu zählt auch die Hintergrundunterhaltung in Geschäfts- und Büroräumen oder Restaurants. Eine Urheberrechtsverletzung liegt hingegen nicht vor, wenn die Nutzung privat erfolgt.

Ob das Radiohören im Büro als öffentliches Wahrnehmbarmachen oder als Privatgebrauch gilt, ist daher entscheidend. Nach geltender Schweizer Rechtslage ist eine Wiedergabe dann öffentlich, wenn sie sich an eine unbestimmte Anzahl von Personen richtet, die nicht eng miteinander verbunden sind. In der Praxis bedeutet dies, dass in Familienbetrieben oder kleinen Teams sowie beim Musikhören mit Kopfhörern eher von Privatgebrauch auszugehen ist. In Grossraumbüros, wo Musik als allgemeine Hintergrundunterhaltung dient, dürfte hingegen ein Wahrnehmbarmachen in der Öffentlichkeit vorliegen. Dies ist nur mit Lizenz zulässig. Lizenzpflichtig wird die Nutzung auch, sobald Kunden die Musik mithören können. Dabei spielt es keine Rolle, über welches Gerät die Musik abgespielt wird, sei es ein Radio oder ein privates Smartphone.

Ist die Nutzung als öffentliches Wahrnehmbarmachen zu qualifizieren, sorgt die Verwertungsgesellschaft Suisa für die Eintreibung der entsprechenden Lizenzgebühren. Die Kosten bestimmen sich nach dem Tarif 3a: Für eine Betriebsfläche von bis zu 1’000 m² werden monatlich CHF 19.20 fällig.

Für mediales Aufsehen sorgte im vergangenen Jahr die Einzelhandelskette Valora, die ihren Kioskmitarbeitenden das Abspielen von Musik auf privaten Handys untersagte. Hintergrund war wohl der Versuch, Suisa-Gebühren zu vermeiden, indem generell auf Musik- oder Fernsehprogramme in den Verkaufsstellen verzichtet wurde. Auch in anderen Bereichen ist Vorsicht geboten: Meditationskurse mit Entspannungsmusik, Warteschleifen von Hotlines, Coiffeursalons oder Fitnessstudios unterliegen ebenfalls der Lizenzpflicht und können kostenpflichtig werden.

Musik im Büro kann die Arbeitsatmosphäre verbessern, doch aus urheberrechtlicher Sicht lohnt es sich, genau hinzusehen. Wer sichergehen will, sollte entweder auf Kopfhörer setzen oder im Zweifel bei der Suisa nachfragen.


Von MLaw Severin Gabathuler, publiziert in der Linth Zeitung und im Sarganserländer

Foto von Jonathan Borba auf Unsplash


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