Seit dem Gegenvorschlag des Parlaments auf die Volksinitiative „Schutz vor Rasern“ wurde das Strassenverkehrsgesetz erheblich verschärft. Bei besonders schweren Geschwindigkeitsüberschreitungen gilt seither eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug. Diese strenge Regelung findet zwingend Anwendung, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um:
- mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
- mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
- mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
- mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt. (Art. 90 Abs. 4 SVG)
Vor einem Jahr wurde das Gesetz jedoch angepasst. Ersttäter oder Fälle mit mildernden Umständen können seitdem weniger streng bestraft werden. Dies soll den Gerichten mehr Ermessensspielraum geben, um auf die individuelle Situation des Täters einzugehen. Doch wie sieht das in der Praxis aus? Kürzlich hat sich das Bundesgericht erstmals zur Anwendung dieser neuen Regelung geäussert.
Im konkreten Fall ging es um einen Fahrzeuglenker, der mit 188 km/h auf einem Streckenabschnitt mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h geblitzt wurde. Erstinstanzlich wurde der Fahrer nach der alten Gesetzeslage zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe verurteilt. Unter Berücksichtigung der kurz davor inkraftgetretenen neuen Regelung über Ersttäter wandelte das Appelationsgericht die Strafe in eine Geldstrafe und eine Geldbusse um, obwohl keine besonders günstigen Umstände vorlagen. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung.
Dieser Fall zeigt, dass die jüngste Änderung des Strassenverkehrsgesetzes den Gerichten mehr Ermessensspielraum bei der Strafzumessung gibt. Selbst in Fällen schwerer Verkehrsdelikte können Ersttäter nun milder bestraft werden, selbst wenn keine mildernden Umstände vorliegen.
BGer, 6B_1379/2023 vom 11. September 2024
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