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Höhere Hürden für Ergänzungsleistungen

Im Falle eines Pflegeheimeintritts das gesamte Vermögen aufwenden zu müssen und nichts mehr vererben zu können, ist ein oft gehörtes Schreckensszenario für das Alter. Denn: Allfällige Ergänzungsleistungen durch den Staat werden erst ausgerichtet, wenn das Vermögen grossmehrheitlich verbraucht ist.
Mit der neuen Gesetzesänderung zu den Ergänzungsleistungen (EL) wird es zukünftig noch schwieriger, Ergänzungsleistungen zu erhalten. Was sich ab Januar 2021 ändert, möchte ich nachfolgend auszugsweise aufzeigen.
 
Bereits jetzt wurden bei der Prüfung eines EL-Anspruchs Einkünfte und Vermögen des Antragstellers geprüft. Hat dieser sein Vermögen verschenkt, vorzeitig vererbt (Erbvorbezug) oder anderweitig ohne triftigen Grund sein Vermögen geschmälert, wurde ihm dies als „Verzicht“ an das Vermögen angerechnet, obwohl es tatsächlich nicht (mehr) vorhanden war. Dieser sogenannte freiwillige Vermögensverzicht wird ab 2021 erweitert.
 
Am Beispiel aufgezeigt heisst dies: Verschenken Eltern Geld oder gewähren sie den Kindern einen Erbvorbezug, verzichten sie freiwillig auf Vermögen. Dieser Vermögensverzicht wird neu auf Fälle ausgedehnt, in denen eine Person pro Jahr mehr als 10% ihres Vermögens verbraucht, ohne dass dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Die wichtigen Gründe werden in der Verordnung abschliessend definiert, etwa die Zahnbehandlungskosten, Ausgaben für Weiterbildungen oder der Unterhalt von Wohneigentum. Dem Antragsteller wird bei der Prüfung des EL-Anspruchs damit ein höheres Vermögen angerechnet, als er tatsächlich besitzt. Ab dem zweiten Jahr nach dem Verzicht wird wie bisher eine Verminderung von CHF 10‘000.- pro Jahr auf dem gesamten Verzichtsbetrag gewährt.
 
Verschärft werden auch die Bestimmungen zur Rückerstattungspflicht. Die Rückerstattungspflicht des Anspruchsberechtigten wird auf dessen Erben ausgeweitet: Erben von EL–Beziehenden müssen nach dem Tod der Beziehenden die in den letzten zehn Jahren bezogenen EL-Leistungen zurückerstatten. Die Rückerstattungspflicht besteht jedoch nur bei einen Nachlass von über CHF 40‘000.-. Zudem besteht die Pflicht erst nach dem Tod des zweitversterbenden Ehegatten. Es ist davon auszugehen, dass zukünftig häufiger auch im Nachlass befindliches Wohneigentum zu veräussern ist, um der Rückerstattungspflicht nachkommen zu können.
 
Eine weitere Änderung betrifft die Freibeträge auf dem Vermögen. Diese werden gesenkt. Der Freibetrag bezeichnet jenen Teil des Vermögens, der nicht als Vermögen berücksichtigt wird. Zudem wird eine Eintrittsschwelle festgehalten. D.h. künftig gibt es Ergänzungsleistungen erst bei einem Vermögen von weniger als CHF 100‘000.- , bei Ehepaaren von weniger als CHF 200'000.- (ausgenommen selbstbewohntes Wohneigentum).
Es gilt eine Übergangsfrist: Würde die Reform zu einer tieferen EL von bisherigen EL-Beziehenden führen, können die bisherigen Konditionen bis zu drei Jahre beibehalten werden.
 
Von MLaw Véronique Dumoulin publiziert im Sarganserländer und in der Linth Zeitung

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