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Geerbt werden nicht nur Vermögenswerte

Mit dem Tod des Erblassers erwerben die Erben die gesamte Erbschaft. Dies beruht auf dem Prinzip der Universalsukzession. Dabei werden nicht nur Vermögenswerte wie Bankguthaben oder Immobilien vererbt, sondern auch Schulden und Forderungen gehen auf die Erben über.

Der Stichtag ist grundsätzlich der Todestag. Zu erwähnen ist, dass auch die Parteistellung in einem Verfahren auf die Erben übergehen kann, beispielsweise wenn der Verstorbene offene Forderungen auf dem Gerichtsweg geltend machte und der Prozess zum Todeszeitpunkt noch hängig war. Die Erben können also den Verstorbenen als Kläger im Verfahren beerben. Auf der anderen Seite können aber auch Schulden des Erblassers auf die Erben übergehen und diese zur Rückzahlung verpflichtet werden, z.B. Rückforderungen aufgrund durch den Erblasser unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen.

Eine Schranke bilden höchstpersönliche Rechte oder Pflichten. Diese sind nicht auf die Erben übertragbar. Ein Beispiel hierfür sind Geldstrafen oder Bussgelder im Strafrecht. So können etwa Bussgelder, die aufgrund einer Steuerhinterziehung verhängt werden, nicht auf die Erben übertragen werden. Aber Achtung: Steuernachzahlungen sind sehr wohl übertragbar.