Seit 1970 ist die Zahl der Erstheiraten rückläufig – trotz des anhaltenden Bevölkerungswachstums. Im Jahr 2020 wurden nur noch 25’700 Erstheiraten verzeichnet, gegenüber dem Rekordhoch im Jahr 1969 (40'000 Erstheiraten). Die Zahl der Paare, die ohne Trauschein zusammenleben ist hoch, leben doch rund 75 Prozent der 18- bis 80-jährigen in einer Beziehung. Und dies, obwohl die Ehe juristisch betrachtet diverse Vorteile bringt, die im Konkubinat zum Teil gar nicht geregelt werden können oder nur mit einem Konkubinatsvertrag gelten. Beispielsweise:
Erster Punkt: Bei Auflösung eines Konkubinats ohne Vertrag muss der angesparte Lohn nicht geteilt werden. Dies führt insbesondere bei einer Reduktion des Arbeitspensums zur Betreuung gemeinsamer Kinder zu stossenden Ergebnissen. In einem Konkubinatsvertrag ist dieser Punkt unbedingt zu regeln. Zwar ändern sich weder bei Heirat noch im Konkubinat die Eigentumsverhältnisse, d.h. jeder behält sein eigenes Vermögen und das Recht an der Nutzung und Verwaltung. Doch nur in der Ehe ist der während der Ehe angesparte Lohn von Gesetzes wegen zu teilen.
Zweiter Punkt: Für Verheiratete besteht von Gesetzes wegen ein gegenseitiger (ehelicher) Unterhaltsanspruch bzw. auch nach Auflösung der Ehe (nachehelicher Unterhalt), sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Nicht so im Konkubinat. Einzig der Anspruch auf Kindesunterhalt (inkl. Betreuungsunterhalt) ist losgelöst vom Zivilstand der Eltern.
Dritter Punkt: Bei gemeinsamem Liegenschaftserwerb ist zu empfehlen, verbindlich festzuhalten, wer wie viel investiert hat, und es gilt zu prüfen, ob die hälftige Teilung des konjunkturellen Mehrwerts im Einzelfall eine «gute» bzw. faire Lösung ist.
Zusammenfassende Empfehlung: Spätestens beim Erwerb einer gemeinsamen Liegenschaft oder im Falle von gemeinsamen Kindern und klassischer Rollenverteilung ist der Abschluss eines Konkubinatsvertrags dringend zu empfehlen. Zwar kann eine Gleichstellung zur Heirat damit nicht ganz erreicht werden. Vorsorgetechnisch besteht mit der Heirat der Vorteil, dass die einbezahlten Beiträge bei der Ehescheidung geteilt werden, bei Trennung im Konkubinat jedoch nicht. Ausserdem ist eine Befreiung von der AHV-Beitragspflicht nur im Eherecht möglich, nicht im Konkubinatsverhältnis. Auch bezüglich der Pensionskassenguthaben bestehen bei Auflösung des Konkubinats keine gesetzlichen Ansprüche. Den Konkubinatspartnern stehen lediglich dann Leistungen zu, wenn im Reglement der Vorsorgeeinrichtung der Kreis der begünstigten Personen über die gesetzlichen Anspruchsberechtigten hinaus erweitert wird und die Mitteilung der Partnerschaft an die Vorsorgeeinrichtung zu Lebezeiten erfolgt ist.
Last but not least: Der Konkubinatspartner ist kein gesetzlicher Erbe und im Falle einer Erbeinsetzung sind Erbschaftssteuern zu beachten. Drum prüfe, wer sich ohne Trauschein bindet. Konkubinatsvertrag, Generalvollmachten sowie Schweigepflichtsentbindungen sind Stichworte dazu.
Von MLaw Véronique Dumoulin, publiziert in der Linth Zeitung, im Sarganserländer und im Werdenberger&Obertoggenburger