Seit einem Streit an einem Familienfest vor elf Jahren haben meine Kinder den Kontakt zu mir vollständig abgebrochen. Ich mache mir nun Gedanken um mein Testament und möchte um jeden Preis vermeiden, dass meine beiden Kinder etwas von mir erben. Ist so etwas überhaupt möglich? Kann ich meine Kinder enterben?
A. W. aus Kaltbrunn
Die Kinder sind im schweizerischen Erbrecht gesetzliche Erben. Allerdings kann der gesetzliche Anspruch mit einem Testament auf den sogenannten Pflichtteil reduziert werden. Über den restlichen Betrag, der über den Pflichtteil hinausgeht, kann der Erblasser – im gesetzli-chen Rahmen – frei verfügen.
Nun wollen Sie jedoch Ihre Kinder nicht nur auf den Pflichtteil setzen, sondern gänzlich enterben. Den Pflichtteil können Sie Ihren Kindern einseitig nur in zwei Fällen entziehen: Entweder diese haben gegen Sie oder Ihnen nahe verbundene Personen eine Straftat verübt oder sie haben ihre familienrechtlichen Pflichten gegenüber Ihnen oder Angehörigen schwer verletzt.
Ob die Pflichtverletzung die erforderliche Schwere für eine Enterbung aufweist, ist anhand der Umstände des konkreten Falles zu bestimmen. Die Hürde für eine Enterbung ist in der Schweiz jedoch sehr hoch. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung reicht Kontaktverweigerung oder Streit, beispielsweise über einen Kirchenaustritt, einen Abbruch des Studiums oder über die Wahl des Lebenspartners, nicht aus, um Kinder zu enterben. Vielmehr setzt eine Enterbung beispielsweise einen körperlicher Übergriff, ein betrügerisches Verhalten, um den Vater zu schädigen oder das Unterlassen lebenswichtiger Hilfeleistungen voraus.
Ist eine solche Straftat oder schwere Pflichtverletzung gegeben, müssen Sie in Ihrem Testament den Grund für die Enterbung möglichst genau festhalten, ansonsten ist die Enter-bung ungültig. Schliesslich möchte ich Sie darauf hinweisen, dass allfällige Nachkommen (Grosskinder) des/der Enterbten an dessen Stelle als gesetzliche Erben auftreten. Auch diese können jedoch mit einem Testament auf den Pflichtteil gesetzt werden. Eine Enterbung der Grosskinder wäre wiederum nur möglich, wenn auch diese einen der oben genannten Gründe für die Enterbung erfüllen.
Publiziert in Obersee Nachrichten